Aufruf an alle Verantwortlichen karnevalistischer Veranstaltungen, wie Karnevalsgesellschaften, Möhnenvereine, Gastwirte usw. -
Eine gemeinsame Öffentlichkeitskampagne der Ordnungsämter im Landkreis Neuwied, des Kreisjugendamtes und der Polizei

 

In den nächsten Tagen finden wieder vermehrt die alljährlichen Karnevalsveranstaltungen der örtlichen Vereine statt und man ist geneigt, besonders an diesen Tagen die öffentlichen Gaststätten und Veranstaltungen verstärkt aufzusuchen. Diese Tendenz ist nicht nur bei vielen Erwachsenen vorhanden, sondern auch sehr stark bei den Jugendlichen zu erkennen. Neben den Paragraphen 4 und 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), die die Anwesenheit in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bestimmen, möchten wir Sie hiermit besonders auf den § 9 hinweisen, der Regelungen zur Abgabe und zum Verzehr alkoholischer Getränke beinhaltet.


 

Außerdem möchten wir Sie, bitten die Änderung des § 10 JuSchG zu beachten: Die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren und das Rauchen in der Öffentlichkeit sind seit dem 1. September 2007 nicht mehr gestattet. Die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die während der „jecken“ Tage viel zu tief ins Schnapsglas schauen, hat in den letzten Jahren zugenommen.

 

„Keine Kurzen für Kurze“

Jugendamt, Polizei und Ordnungsamt möchten deshalb nochmals auf die Rechtslage aufmerksam machen. Sogenannte ‚harte Alkoholika‘ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Dagegen dürfen Bier oder Wein an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.

 

Mixgetränke – sogenannte Alkopops

Grundsätzlich gilt, dass Getränke, die Branntwein (Spirituosen) enthalten, weder an Kinder noch an Jugendliche abgegeben werden dürfen, Dies gilt unabhängig davon, wie groß die enthaltene Menge an Branntwein ist. Nicht die Alkoholprozente sind ausschlaggebend, sondern die Inhaltsstoffe.

 

Empfehlung ! ! !

Die Karnevalsvereine sollen zwar die Gemeinschaft fördern; aber wenn Jugendliche dabei sind, darf das nicht über den Alkohol geschehen. Ein wichtiger Schritt hierzu wäre z. B. ein Appell, dass kein Alkohol während der Karnevalsumzüge von den Karnevalswagen aus und von den Fußgruppen an Jugendliche verteilt wird.

 

„Fazit“

Solche Bestimmungen führen nicht dazu, das Problem alkoholisierter Jugendlicher während der Karnevalstage aus der Welt zu schaffen. Doch wenn alle Vorgaben der Veranstalter in Sachen Alkohol / Rauchwaren eingehalten werden, „sind wir ein gutes Stück weiter“.