Masern sind ansteckend - Gesundheitsamt Neuwied empfiehlt Impfungen

 

Seit Januar 2008 treten in Baden-Württemberg vermehrt Masernerkrankungen auf, die in Zusammenhang mit einem Masernausbruch in der Schweiz stehen. Jetzt meldet auch der Donnersbergkreis aktuell einen Masernausbruch. Betroffen sind bislang ausschließlich ungeimpfte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

 

Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Krankheit ist hoch ansteckend und kann erhebliche Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich bringen. Als Komplikation werden Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, Durchfälle, sowie eine Entzündung des Gehirns (Enzephalitis) beobachtet. Diese Entzündung des Gehirns beginnt meist wenige Tage nach dem Ausschlag mit erneutem Fieber, Kopfschmerzen und Benommenheit bis hin zum Koma. Bei den in Deutschland gemeldeten Fällen werden auf 1.000 Erkrankungsfälle ca. 1 bis 2 Fälle mit Enzephalitis registriert. Auch Todesfälle können auftreten. Als sehr seltene Komplikation kann eine sogenannte subakute sclerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten, die erst nach Jahren Beschwerden verursacht und immer zum Tode führt.

 

Unabhängig von aktuellen Masernausbrüchen empfiehlt das Gesundheitsamt Neuwied entsprechend der Veröffentlichung der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) die zweimalige Impfung gegen Masern, am besten mit dem Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln, für alle Kinder und Jugendliche. Für Beschäftige in medizinischen Bereichen, welche Kinder und Jugendliche behandeln, aber auch Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen sollten über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen oder es sollte auf Grund einer durchgemachten Maserninfektion einen ausreichenden Immunschutz im Blut nachweisbar sein.

 

Masern sind weltweit verbreitet. Durch konsequentes Impfen ist es in einigen Regionen (amerikanischer Kontinent) gelungen, Masern zu eliminieren. Hierfür muss ein sehr hoher Anteil der Kinder und Jugendlichen geimpft sein. Liegt dieser Anteil bei mindestens 95 %, so kann sich die Erkrankung nicht mehr weiträumig ausbreiten. Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen in Deutschland werden die Impfquoten in den vorgelegten Impfausweisen der Kinder überprüft. Für Rheinland-Pfalz ist für die Schuleingangsuntersuchungen 2006 festzustellen, dass von den 41.723 untersuchten Kindern 91,4 % den Impfausweis vorlegen konnten. 94,9 % dieser Kinder erhielten eine erste Masernimpfung. Die zweite Masernimpfung erhielten lediglich 80,8 % der Einschulungskinder.

 

Die Zahlen zeigen, dass der gewünschte Durchimpfungsgrad von 95 % zur Eliminierung von Masern nicht erreicht wurde. Grundsätzlich schließt dass Gesundheitsamt daher ein Ausbruchsgeschehen wie in Baden-Württemberg auch in Rheinland-Pfalz nicht aus. Das Gesundheitsamt empfiehlt daher Eltern von Kindern und Jugendlichen die Impfausweise ihrer Kinder dahingehend zu überprüfen, ob eine zweimalige Masern-Mumps-Röteln-Impfung durchgeführt wurde. Fehlende oder nicht ausreichende Impfungen können beim Haus- und Kinderarzt nachgeholt werden. Ebenfalls empfiehlt das Gesundheitsamt, dass Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen ihren Immunschutz gegenüber Masern überprüfen.

 

Zur Verhinderung einer Ausbreitung von Maserinfektionen schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass Kinder solche Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen, wenn sie an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind. Behandelnde Ärzte sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet eine Masernerkrankung an das Gesundheitsamt zu melden. Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine Masernerkrankung informieren. Auch Personen, die im selben Haushalt wie eine an Masern erkrankte (oder erkrankungsverdächtige) Person leben, also z.B. die Geschwister, dürfen Kindergemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder andere Betreuungspersonen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen ebenfalls ihre Betreuungstätigkeit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht ausüben. Der Ausschluss aus den Gemeinschaftseinrichtungen gilt so lange, bis eine Ärztin oder ein Arzt festgestellt hat, dass eine Weiterverbreitung der Masern durch die erkrankte oder dessen verdächtige Person nicht mehr zu befürchten ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn eine zweimalige Impfung oder eine bereits durchgemachte Masererkrankung nachgewiesen werden kann.

 

Durch das Gesundheitsamt können weitere Schutzmaßnahmen im Falle eines Masernausbruches festgelegt werden: Zunächst wird bei bekannt werden eines Erkrankungsfalles der Impfpass bei allen Kindern des Klassenverbandes oder der Kindergartengruppe überprüft. Aus der Gemeinschaftseinrichtung werden alle Kinder ausgeschlossen, die nicht oder nur einmal geimpft sind. Eine Wiederzulassung erfolgt erst nach o.g. Kriterien. Handelt es sich bei der Masernerkrankung nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Ausbruch (mehr als ein Fall innerhalb einer begrenzten Personengruppe wie Schule oder Kindergarten) richtet sich diese erweiterte Schutzmaßnahme an alle Personen innerhalb der Einrichtung, also alle Kinder bzw. Schülerinnen und gesamtes Betreuungspersonal.

 

Informationen zur Impfung gibt es bei den Haus- und Kinderärzten.