Landesweites Verbot von "Himmelslaternen" seit 12. September 2009 in Kraft

 

Seit dem 12. September ist es verboten, so genannte „Himmelslaternen“ in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Wer dennoch dagegen verstößt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit. Hierauf macht die Kreisverwaltung Neuwied als Ordnungsbehörde aufmerksam. Aus Asien stammende ballonartige Flugobjekte haben insbesondere im Rahmen privater Feste Konjunktur. Die unter verschiedenen Bezeichnungen vertriebenen, meist etwa bis zu einem Meter hohen Flugobjekte sind in ihrer Funktionsweise mit Heißluftballons vergleichbar. In dem mit dünnem Papier oder ähnlich leichtem Stoff ummantelten Flugkörper, der durch ein Drahtgestell seine ballonhafte Form erhält, befindet sich eine Feuerquelle. Die Flamme des Brennkörpers erwärmt die Luft, so dass eine Himmelslaterne wie ein Heißluftballon aufsteigt.

 

Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Korrekturmöglichkeiten im Hinblick auf den Flugweg, die Flugrichtung, die Flughöhe und den Platz, auf dem die Himmelslaterne wieder auf der Erde ankommt, bestehen nicht.

 

Die Himmelslaternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen. Sie halten sich zwischen fünf bis 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit können sie mehrere Kilometer zurücklegen.

 

Durch diese Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung stellen Himmelslaternen daher gefährliche Brandsätze selbst bei einer den Herstellerangaben entsprechenden Verwendung dar. Es besteht eine erhebliche Brandgefahr wenn sie noch brennend wieder auf den Boden aufkommen. Das Gleiche gilt wenn die Himmelslaternen sie während des (Sink-)Fluges in Kontakt mit  Bäumen, Hausgiebel, etc. geraten.

 

In Rheinland-Pfalz traten bislang durch Himmelslaternen ausgelöste Brände nur vereinzelt auf. In anderen Bundesländern häuften sich jedoch bereits Brandunfälle mit zum Teil hohen Schäden.

 

Aus diesem Grund wurde nunmehr vom Land die „Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ erlassen, die seit dem 12. September in Kraft ist.

 

In § 1 der Verordnung heißt es: "In Rheinland-Pfalz ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie "Fluglaterne",, "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon" bekannten Flugkörper."

 

Aus diesem Grunde raten die Behörden vom Erwerb dieser Himmelslaternen ab, da ein Verstoß gegen das Aufsteigeverbot als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.