Verwaltungsgericht bestätigt die Baugenehmigung der Kreisverwaltung - Auch Verbandsgemeinde empfahl seinerzeit die O2-Sendemast-Genehmigung in Rheinbreitbach

 

Eine Mobilfunkanlage ist grundsätzlich auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Damit sieht sich die Kreisverwaltung in ihrer Rechtauffassung bestätigt. Die im Oktober 2008 durch die Kreisverwaltung Neuwied erteilte Baugenehmigung eines Mobilfunkmastes in der Rheinbreitbacher Simrockstraße ist nach jetzigem Sachstand rechtens und verstößt gegen keine baurechtlichen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

 

Wie der Erste Kreisbeigeordnete und Baudezernent Achim Hallerbach mitteilt, „bestätigt das Verwaltungsgericht die geltende Baugenehmigung und das korrekte Handeln der Bauamtsmitarbeiter der Kreisverwaltung und der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel.“

 

In den vergangenen Tagen hatten Anwohner zum wiederholten Male gegen die Anlage sowie gezielt gegen die Kreisverwaltung Neuwied als Baubehörde protestiert. Nun hatte das Verwaltungsgericht über einen Eilantrag eines Anwohners zu entscheiden, der zum Ziel hatte, die sofort vollziehbare Baugenehmigung auszusetzen bzw. hinauszuzögern.

 

Auch den Vorwurf, die Kreisverwaltung habe die Bürger nicht eingebunden, weist Hallerbach zurück. Die Einbindung erfolge laut Gemeindeordnung durch die von den Bürgern gewählten Gemeinderat bzw. Ortsbürgermeister. Darüber hinaus hatte die Verbandsgemeindeverwaltung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach 2007 einen positiven Empfehlungsbeschluss vorgelegt, also die Errichtung des Sendemastes empfohlen. Der Ortsgemeinderat hatte jedoch die Baugenehmigung abgelehnt. „Die Kreisverwaltung musste dieses Einvernehmen jedoch ersetzen, da es keinerlei rechtliche Handhabe für eine Ablehnung des Bauvorhabens gab“, bringt Hallerbach in Erinnerung.

 

Es gab keine baurechtlichen Bedenken, insofern war die Kreisverwaltung verpflichtet, dem Antragsteller die Baugenehmigung zu erteilen. Eine Ablehnung aus Gründen von möglichen Emissionen ist demnach nicht zulässig. Eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundesnetzagentur liegt vor.

 

Hallerbach: „Die Ortsgemeinde wurde vor der Entscheidung über die vorgenommene Bewertung informiert und erhielt eine Durchschrift der Entscheidung. Die Bürgerschaft war über ihre gewählten Vertretungsorgane zu jeder Zeit eingebunden! Mehr können wir nicht tun.“

 

Ein weiterer Vorwurf mit dem sich die Kreisverwaltung konfrontiert sieht: Warum und auf welcher Grundlage hat der Kreis vom reinen Wohngebiet zum allgemeinen Wohngebiet umgewandelt? Hier macht Hallerbach deutlich: „Um es ganz deutlich zu sagen: eine Umwandlung fand nicht statt. Dies ist auch durch den Kreis nicht möglich.“ Die Gebietseinstufung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Eigenart der näheren Umgebungsbebauung. Die Deklaration als „allgemeines Wohngebiet“ wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel vorgegeben und nach Ortsbesichtigung und Sichtung der aktenkundigen Gewerbetreibenden durch den zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht bestätigt.

 

Abschließend ruft Hallerbach alle Verantwortlichen auf, „...die Angelegenheit von der emotionalen wieder auf die rein sachlich und fachlich begründete Ebene herunter zu bringen, damit es zu einer für alle tragbaren Lösung kommen kann“.