Jugendschutz -

Eine gemeinsame Öffentlichkeitskampagne der Ordnungsämter im Landkreis Neuwied, des Kreisjugendamtes und der Polizei

 

Aufruf an alle Verantwortlichen karnevalistischer Veranstaltungen, wie Karnevalsgesellschaften, Möhnenvereine, Gastwirte usw.:

In den nächsten Tagen finden wieder vermehrt die alljährlichen Karnevalsveranstaltungen der örtlichen Vereine statt und man ist geneigt, besonders an diesen Tagen die öffentlichen Gaststätten und Veranstaltungen verstärkt aufzusuchen. Diese Tendenz ist nicht nur bei vielen Erwachsenen vorhanden, sondern auch sehr stark bei den Jugendlichen zu erkennen.

 

Neben den Paragraphen 4 und 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), die die Anwesenheit in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bestimmen, möchten wir Sie hiermit besonders auf den § 9 hinweisen, der Regelungen zur Abgabe und zum Verzehr alkoholischer Getränke beinhaltet.

 

Außerdem möchten wir Sie bitten die Änderung des § 10 JuSchG zu beachten: Die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren und das Rauchen in der Öffentlichkeit sind seit dem 1. September 2007 nicht mehr gestattet.

 

Die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, die während der „jecken“ Tage viel zu tief ins Schnapsglas schauen, hat in den letzten Jahren zugenommen.

 

„Keine Kurzen für Kurze“

Jugendamt, Polizei und Ordnungsamt möchten deshalb nochmals auf die Rechtslage aufmerksam machen.

Sogenannte ‚harte Alkoholika‘ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Dagegen dürfen Bier oder Wein an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.

 

Mixgetränke – sogenannte Alkopops

Grundsätzlich gilt, dass Getränke, die Branntwein (Spirituosen) enthalten, weder an Kinder noch an Jugendliche abgegeben werden dürfen, Dies gilt unabhängig davon, wie groß die enthaltene Menge an Branntwein ist. Nicht die Alkoholprozente sind ausschlaggebend, sondern die Inhaltsstoffe.

 

Empfehlung ! ! !

Die Karnevalsvereine sollen zwar die Gemeinschaft fördern; aber wenn Jugendliche dabei sind, darf das nicht über den Alkohol geschehen.

Ein wichtiger Schritt hierzu wäre z. B. ein Appell, dass kein Alkohol während der Karnevalsumzüge von den Karnevalswagen aus und von den Fußgruppen an Jugendliche verteilt wird.

 

„Fazit“

Solche Bestimmungen führen nicht dazu, das Problem alkoholisierter Jugendlicher während der Karnevalstage aus der Welt zu schaffen. Doch wenn alle Vorgaben der Veranstalter in Sachen Alkohol / Rauchwaren eingehalten werden, „sind wir ein gutes Stück weiter“.

 
 

 

Liebe Eltern!

 

Laut Bundesministerium haben 67 % der Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren Erfahrung mit Alkohol und 97 % der 16 –19 jährigen. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen hatten bereits einen Alkoholrausch. Die Zahl derjenigen, die mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden, hat sich in den letzten sieben Jahren verdoppelt.

 

Bitte achten Sie besonders an Karneval darauf, dass Ihr Kind nicht dazugehören wird!

 

Alkohol gehört nicht in Kinderhände und branntweinhaltige Getränke sowie deren Mixgetränke sind laut Jugendschutzgesetz erst ab 18 Jahren erlaubt.

 

Die körperliche Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen ist noch nicht abgeschlossen, deshalb kann es nach übermäßigem Alkoholkonsum schneller als bei Erwachsenen zu gesundheitlichen Schäden kommen. Je jünger die Jugendlichen sind, desto größer ist die Gefahr von Missbrauch und Abhängigkeit. Da ihnen einen Enzym, das den Alkoholabbau steuert noch fehlt, bekommen sie schneller eine Alkoholvergiftung als Erwachsene.

 

Informieren Sie sich, an welcher Veranstaltung Ihr Kind teilnimmt und welches Programm geboten wird. Reden Sie offen mit Ihrem Kind über die Problematik. Setzen Sie Grenzen, aber bleiben Sie jederzeit ansprechbar für Ihr Kind. Und nicht zuletzt: Das Vorbild der Eltern ist auch heute noch wichtiger, als viele denken. Darum sollten Sie auch Ihren eigenen Alkoholkonsum, insbesondere in Anwesenheit Ihrer Kinder kritisch kontrollieren. Wenn Eltern trinken, werden Ermahnungen und Verbote als widersprüchlich empfunden  und nicht ernst genommen.

 

Zeigen Sie Ihren Kindern, dass ein echter „Jeck“ auch an Karneval nüchtern viel Spaß haben kann.

 

 

Weitere Informationen unter www.lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/jugendschutz
oder unterwww.jugendschutzaktiv.de/allgemein/dok/4.php