Falsch geschriebener Name - schützt nicht vor Bußgeld

 

Mit dem Auto zu schnell gefahren und erwischt worden. Pech gehabt, könnte man sagen und meistens wird das auch von den „Pechvögeln“ so hingenommen. In diesem Falle zunächst auch, denn der Ertappte unterschrieb reumütig den polizeilichen Erfassungsbogen.

 

Als es dann aber aufgrund eines Lesefehlers bei der Übertragung des ursprünglich handschriftlich vermerkten Namens zu einer falschen Schreibweise und damit zu einer Zustellung des Bußgeldbescheides mit diesem Namen kam, witterte der Verkehrssünder eine Chance, sich der Ahndung seines Vergehens zu entziehen. Er fühlte sich einfach nicht angesprochen. In der Folge ließ er Fristen verstreichen und bemühte schließlich auch das Gericht. Dieses sollte ihm bestätigen, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides aufgrund des falsch geschriebenen Namens nicht erfolgt sei. Das zuständige Amtsgericht wies nun den Einspruch des Betroffenen zurück.

 

Fazit: ein falsch geschriebener – aber dennoch zuzuordnender Name – reicht nicht aus, um die Zahlung eines Bußgeldes zu verhindern. Nun kommen zum ursprünglichen Bußgeld noch die Gerichtskosten hinzu. Also: lieber den Fehler gleich einsehen – oder erst gar nicht zu schnell fahren.