Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit:
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 15, 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (bei BeamtInnen i.V.m. § 88 Nr.2 LBG und §§ 19a-f UrlVO) für die Zeit ab der Geburt des Kindes bis grds. zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auf eine Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (z.B. für die Betreuung des Kindes im 1.Schuljahr).
Die Elternzeit kann anteilig, von jedem Elternteil allein oder gemeinsam in Anspruch genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit (mit Zustimmung des Arbeitgebers) auf bis zu vier Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Antragserfordernis:
Eine rechtzeitige schriftliche Beantragung beim Referat Personalmanagement ist unbedingt erforderlich. Die Elternzeit muss gem. § 16 I BEEG spätestens 7 Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber schriftlich verlangt werden. Nur bei Vorliegen dringender Gründe ist eine angemessene, kürzere Frist möglich.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit:
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden bei dem selben Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit beantragt wurde, möglich. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss zuvor genehmigt werden.
Resturlaub:
Nicht in Anspruch genommener Restsurlaub verfällt nicht automatisch während der Elternzeit, sondern kann auch danach noch beansprucht werden. Dieser Anspruch ist begrenzt bis zum Ablauf des Folgeurlaubjahres nach Ende der Elternzeit.



