Unterhalt / Unterhaltsvorschuss

 

 

Unterhalt für minderjährige Kinder

 

Ein minderjähriges Kind kann grundsätzlich von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich in Rheinland-Pfalz nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist als Unterhaltsleitlinie gedacht und wird herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Kooperation mit allen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

 

 

Unterhaltsvorschuss

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Unterstützung für alleinerziehende Elternteile,

 

die zum einen den Lebensunterhalt des Kindes decken soll und

 

zum anderen soll diese Leistungen den alleinerziehenden Elternteil bei der Realisierung des Unterhalts für sein Kind entlasten, zumindest für einen befristeten Zeitraum.

 

Für den Erhalt von Unterhaltsvorschuss müssen verschiedene Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

 

  • Das Kind muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
    und noch keine 72 Monate Unterhaltsvorschuss bezogen haben,

 

  • der alleinerziehende Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend sein (Der Ehegatten muss nicht gleichzeitig auch der andere Elternteil des Kindes sein.),

 

  • und der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt wie nachstehend aufgeführt.

 

 

Unterhalt

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages orientiert sich an der  „Düsseldorfer Tabelle“. Allerdings reduziert sich dieser Betrag um das volle Kindergeld. Weiterhin werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder auch die Waisenrente auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

 

Für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Auch minderjährige Elternteile sind antragberechtigt.

 

Der Unterhaltsanspruch des berechtigten Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil geht kraft Gesetz auf den jeweiligen Träger dieser Leistung über. Die Unterhaltsvorschusskasse fordert den Pflichtigen auf, die übergegangenen Beträge zu erstatten. Falls erforderlich, werden die Ansprüche auch gerichtlich verfolgt und mit Hilfe von Gerichtsvollziehern/in vollstreckt.