Mutterschutz

 

 

Mutterschutz ist ein Gesundheitsschutz für (werdende) Mütter und ihr (ungeborenes) Kind.

 

Die Mutterschutzbestimmungen muss der Arbeitgeber ab Kenntnis über eine (mögliche) Schwangerschaft beachten. Eine Schwangerschaft ist mittels ärztlichen Attests der Personalabteilung mitzuteilen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

§ 88 LBG i.V.m. der Mutterschutzverordnung (MuSchV) ® Beamtinnen

Mutterschutzgesetz (MuSchG) ® Beschäftigten

 

Generelles Beschäftigungsverbot:

Das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzverordnung regeln insbesondere, welche Tätigkeiten während bzw. kurz nach einer Schwangerschaft (Stillzeit) verboten sind.

Unter anderem dürfen folgende Arbeiten während einer Schwangerschaft nicht ausgeführt werden:

* schwere körperliche Arbeiten

* Arbeiten unter gefährlichen Einwirkungen von Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Kälte etc.

* Arbeiten, die mehr als vier Stunden täglich stehend verrichtet werden (ab dem 5. Monat)

 

Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung:

Des weiteren beinhaltet der Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot vor bzw. nach der Entbindung. Während dieser Zeit ist die Mitarbeiterin von ihrer Arbeit befreit.

 
Zeitpunkt Dauer des Beschäftigungsverbotes Gesetzliche Grundlage
Vor der Entbindung 6 Wochen § 3 II MuSchG; § 1 II MuSchV
Nach der Entbindung 8 Wochen § 6 I MuschG; § 3 I MuschV

 
 
 

Bitte beachten Sie:

 

1)    Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen.

2)    Bei ausdrücklicher Einwilligung kann die Mitarbeiterin auch während den 6 Wochen vor der Entbindung weiterbeschäftigt werden. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit ohne Nachteile widerrufen werden.

3)    Sofern Gefahr für Mutter und Kind besteht, kann durch ärztliches Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

4)    Über eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft (z.B. Fehlgeburt) ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

 

 

Stand: 5/2012