Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren - Jugendgerichtshilfe -
Die Jugendgerichtshilfe (JHG) ist eine Aufgabe der Jugendhilfe.
Das Jugendamt ist durch die Strafverfolgungsbehörden an allen Jugendstrafverfahren zu beteiligen. Dem Jugendstrafrecht unterliegen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Altersgruppe von 14 bis 18 (Jugendliche) bzw. 18 bis 21 Jahren (sog. Heranwachsende).
Die Jugendgerichtshilfe soll erzieherische und soziale Gesichtspunkte in das Verfahren vor den Jugendgerichten einbringen. Hierzu soll die Jugendgerichtshilfe durch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte) frühzeitig von der Einleitung eines Verfahrens gegen Jugendliche/Heranwachsende unterrichtet werden.
Aufgabenschwerpunkte der Jugendgerichtshilfe bilden:
- Beratung der betroffenen jungen Menschen und gegebenenfalls deren Eltern,
- Prüfung, ob und welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind,
- Überwachung und Unterstützung bei der Erfüllung von Weisungen und Auflagen der Jugendgerichte,
- Beteiligung an dem sogenannten Diversionsverfahren, in dem unter Beteiligung der Jugendgerichtshilfe eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann, so dass es zu keiner Anklage vor den Jugendgerichten kommt.
Als Hilfe für Staatsanwaltschaft und Gericht gelten insbesondere:
- Die Erforschung der persönlichen, familiären und sozialen Gegebenheiten des Beschuldigten,
- die Erstellung eines Jugendgerichtshilfeberichtes,
- Überwachung von Weisungen und Auflagen,
- Teilnahme und Mitwirkung an den Hauptverhandlungen vor den Jugendgerichten einschließlich eines Vorschlages zu den zu ergreifenden Maßnahmen.
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Auch in diesen Fällen kann eine Unterrichtung des Jugendamtes durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgen, um etwaige persönliche Hilfen einzuleiten. Bei jungen Erwachsenen zwischen 18 und 21 haben die Gerichte zu entscheiden, ob noch die für Jugendliche geltenden Regelungen des Jugendstrafrechtes oder das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommt. Auch hierzu hat sich die Jugendgerichtshilfe in der Regel zu äußern.
Das Kreisjugendamt wird in der Regel unmittelbar von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens informiert und nimmt dann Kontakt mit den Betroffenen auf.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die zuständigen Fachkräfte des Sozialen Dienstes des Kreisjugendamtes zu wenden.
Die Zuständigkeit regelt sich nach dem jeweiligen Wohnort des Betroffenen.
Sie wollen erfahren, wer für Ihren Wohnort zuständig ist? Wenden Sie sich unmittelbar an das Geschäftszimmer des Kreisjugendamtes (02631/803-437) oder per E-Mail an jugendamt@kreis-neuwied.de.
Sie erhalten von dort weitere Auskunft, welche Fachkraft des Sozialen Dienstes für Ihren Wohnort zuständig ist.



