Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung für Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben
(bis Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich die Altersgrenze schrittweise)
oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
deren Einkommen und Vermögen so gering ist, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht oder nicht vollständig ausreicht.
Der Bezug einer Rente ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Der Bedarf der Grundsicherung deckt ab:
- den notwendigen Lebensunterhalt nach den geltenden Regelsätzen
- die tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit erforderlich)
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen
- Leistungen in Sonderfällen.
Diesem Bedarf wird das anzurechnende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Bei dieser Berechnung wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen von Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder eingetragenem Lebenspartner herangezogen.
Im Gegensatz zu den sonstigen Sozialhilfeleistungen wird bei der Grundsicherung auf das Einkommen und Vermögen von Eltern und Kindern nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 100.000,00 € übersteigt.
Auskünfte:
Frau Löhr ( 02631 / 803 298
Frau M. Müller ( 02631 / 803 343
Frau Wagner ( 02631/ 803 478
Frau Hilt ( 02631/ 803 658
Frau Mäckel ( 02631/ 803 642
Frau Bruns ( 02631/ 803 656
Frau Stromberg ( 02631/ 803 647


