Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung für Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die

 

das 65. Lebensjahr vollendet haben

(bis Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich die Altersgrenze schrittweise)

 

oder

 

das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

 

und

 

deren Einkommen und Vermögen so gering ist, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht oder nicht vollständig ausreicht.

Der Bezug einer Rente ist keine Anspruchsvoraussetzung.

 

Der Bedarf der Grundsicherung deckt ab:

 

  • den notwendigen Lebensunterhalt nach den geltenden Regelsätzen
  • die tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit erforderlich)
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen
  • Leistungen in Sonderfällen.

 

Diesem Bedarf wird das anzurechnende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Bei dieser Berechnung wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen von Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder eingetragenem Lebenspartner herangezogen.

 

Im Gegensatz zu den sonstigen Sozialhilfeleistungen wird bei der Grundsicherung auf das Einkommen und Vermögen von Eltern und Kindern nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 100.000,00 € übersteigt.

 

Auskünfte:

Frau Löhr               ( 02631 / 803 298

Frau M. Müller          ( 02631 / 803 343

Frau Wagner          ( 02631/  803 478

Frau Hilt                ( 02631/  803 658

Frau Mäckel          ( 02631/  803 642

Frau Bruns            ( 02631/  803 656

Frau Stromberg      ( 02631/  803 647