Hilfe zur Pflege
Im Bedarfsfall kann pflegebedürftigen Personen mit nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII – SGB XII – oder bei Kriegsopfern nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -für ambulante und stationäre Maßnahmen gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass Leistungen der Pflegekasse nach dem Sozialgesetzbuch XI und der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens nicht ausreichen. Bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen wird nachgegangen. Das gleiche gilt für Ansprüche aus früher übertragenem Vermögen, da alle Leistungen nach dem SGB XII „nachrangig“ sind. D.h. von der nach Hilfe nachsuchenden Person wird erwartet, dass zuvor alle Maßnahmen der Eigenhilfe ergriffen wurden bzw. verbraucht sind.
Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - gelten andere Einkommens- und Vermögensfreigrenzen.
Die Übernahme stationärer Unterbringungskosten kann nur in Frage kommen, wenn eine häusliche Versorgung selbst unter Einsatz ambulanter Hilfsangebote nicht ausreicht.
Unterstützung bei der Frage, welche konkreten individuellen Hilfsmaßnahmen erforderlich sind, bieten die Pflegestützpunkte/Beko_Stellen im Landkreis Neuwied, die aus den Beratungs – und Koordinierungsstellen hervorgegangen sind.
Den für Ihren Wohnort zuständigen Pflegestützpunkt finden Sie über die Onlinesuche beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.
Sozialhilferechtliche Beratung zu stationären und ambulanten Hilfen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Neuwied, Abteilung 4, Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied unter dem nachfolgenden Link: hier.
Für Fragen zu Hilfen nach dem BVG rufen Sie unter 02631/803 - 297 an.


