Hilfe zum Lebensunterhalt (Personen im häuslichen Bereich)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können
und die zur Deckung des Lebensbedarfs
- keinen vorrangigen Anspruch auf andere Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Krankengeld, Übergangsgeld) haben.
Der Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt deckt ab:
- den notwendigen Lebensunterhalt nach den geltenden Regelsätzen
- die tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit erforderlich)
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen
- Leistungen in Sonderfällen.
Diesem Bedarf wird das anzurechnende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Bei der Berechnung wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen von Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, eingetragenem Lebenspartner, Kinder in Haushaltsgemeinschaft herangezogen.
Es wird geprüft, ob Eltern und Kinder aufgrund deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen sind.
Auskünfte:
Für die Verbandsgemeinde Linz und Puderbach: Frau Teipel: ( 02631/803 659
Für die Verbandsgemeinde Dierdorf: Frau Baugut-Seyfried: ( 02631/803 648


