Landesblindengeld

 

 

Zivilblinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld.

 

Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist.

 

Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen,

 

  1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
  2. bei denen dem Schweregrad der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

 

Das Blindengeld wird nur an blinde Menschen gewährt, die sich im häuslichen Bereich befinden.

 

Das Blindengeld ist nicht vom Einkommen und Vermögen des blinden Menschen abhängig; allerdings werden zweckbestimmte Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in voller Höhe und Leistungen bei häuslicher Pflege nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XI teilweise auf das Blindengeld angerechnet.

 

Landesblindengeld wird nur auf Antrag gewährt.

 

Auskünfte:

Frau Berkholz     ( 02631/803 297