Landespflegegeld

 

 

Landespflegegeld erhalten schwerbehinderte Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.

 

Schwerbehinderte Menschen sind

 

  1. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben;
  2. Ohnhänder;
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen;
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen;
  5. hirnverletzte Personen mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen;
  6. Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen;
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nrn. 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

 

Das Landespflegegeld wird nur an schwerbehinderte Menschen gewährt, die sich im häuslichen Bereich befinden.

 

Das Landespflegegeld ist nicht vom Einkommen und Vermögen des schwerbehinderten Menschen abhängig; allerdings werden zweckbestimmte Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in voller Höhe auf das Landespflegegeld angerechnet. Auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Geld-oder Sachleistungen) werden in Höhe des Pflegegeldes in der jeweiligen Pflegestufe auf das Landespflegegeld angerechnet.

 

Landespflegegeld wird nur auf Antrag gewährt.

 

 

Auskünfte:

Frau Berkholz       ( 02631/803 297