Landespflegegeld
Landespflegegeld erhalten schwerbehinderte Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Schwerbehinderte Menschen sind
- Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben;
- Ohnhänder;
- Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen;
- Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen;
- hirnverletzte Personen mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen;
- Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen;
- andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nrn. 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.
Das Landespflegegeld wird nur an schwerbehinderte Menschen gewährt, die sich im häuslichen Bereich befinden.
Das Landespflegegeld ist nicht vom Einkommen und Vermögen des schwerbehinderten Menschen abhängig; allerdings werden zweckbestimmte Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in voller Höhe auf das Landespflegegeld angerechnet. Auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Geld-oder Sachleistungen) werden in Höhe des Pflegegeldes in der jeweiligen Pflegestufe auf das Landespflegegeld angerechnet.
Landespflegegeld wird nur auf Antrag gewährt.
Auskünfte:
Frau Berkholz ( 02631/803 297


