Lohnsteuerkarte

 

 

Die Lohnsteuerkarte enthält die Besteuerungsmerkmale, die der Arbeitgeber für die  Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer braucht.

 

Gesetzliche Grundlage: Einkommenssteuergesetz

 

Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde für jedes Kalenderjahr unentgeltlich ausgestellt und an den Arbeitnehmer übermittelt.

 

Vorlagepflicht des Arbeitnehmers:

 

Der einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte

ý beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis

ý bei laufendem Arbeitsverhältnis jeweils vor Beginn des Kalenderjahres

vorzulegen.

 

Wird die Lohnsteuerkarte bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres schuldhaft nicht vorgelegt, so wird die Lohnsteuer bis zur Vorlage nach der Steuerklasse VI ermittelt!

 

 

Verbleib der Lohnsteuerkarte:

 

Die Lohnsteuerkarte verbleibt während des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Sie wird dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt oder der Gemeinde überlassen.

 

Eine Änderung der Familienverhältnisse, die sich auf die Steuerklasse auswirkt, sind rechtzeitig beim Arbeitgeber anzuzeigen. Die Lohnsteuerkarte ist der Gemeinde zur Änderung vorzulegen.

 

In manchen Betrieben wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, bzw. die Arbeitnehmerin  seine / ihre Lohnsteuerkarte grds. nicht mehr zurück. Stattdessen erhält er / sie  zu Beginn jedes Jahres einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.