Satzung
"Ehrenpreis des Landkreises Neuwied - Johanna-Loewenherz-Stiftung" vom 04.09.1986, in der Fassung vom 23.01.1989, zuletzt geändert am 01. Feburar 1991
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen
„Ehrenpreis des Landkreises Neuwied
Johanna-Loewenherz-Stiftung“
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Landkreises Neuwied und hat ihren Sitz in Neuwied
3. Die Stiftung hat keine Mitglieder. Sie besteht nur aus dem Stiftungsvermögen.
4. Die Stiftung wird vertreten durch den Landrat als Vorsitzenden und zwei, durch den Landrat bestimmte Mitarbeiter als Geschäftsführer bzw. Kassenführer. Sie erhalten keine Zuwendungen. Die Kassenprüfung erfolgt durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises.
§ 2
Zweck der Stiftung
1. Stiftungszweck ist die Förderung von Frauen, die sich irgendwie und auch irgendwo um die Sache der Frauen besonders verdient gemacht haben.
Ohne Ansehen religiöser und politischer Anschauung soll die Förderung durch Vergabe von Geldpreisen an Frauen erfolgen, die besondere wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Leistungen vollbracht haben oder sich in sonstiger Weise um die Stellung der Frau in Staat und Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
2. Zu diesem Zweck wird
a) in Jahren mit ungerader Jahreszahl ein Ehrenpreis an eine oder mehrere
im Sinne des Stiftungszweckes herausragende Persönlichkeit(en) verliehen.
b) in Jahren mit gerader Jahreszahl werden ein oder mehrer Stipendien an
Frauen zur Weiterführung besonders herausragender wissenschaftlicher,
künstlerischer oder literarischer Arbeiten vergeben.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen beträgt etwa 200.000,-- DM
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung eines Dritten und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
§ 5
Vergabe des Preises und der Stipendien
Die Vergabe der jährlich zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel erfolgt durch den Kreisausschuß.
§ 6
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzungbestimmungen über Zweck und Sitz sowie die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kreistages beschlossen werden.
§ 7
Auflösung
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des Zweckes der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen in den allgemeinen Etat des Landkreises Neuwied, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu verwenden hat.
Neuwied, 01. April 1991
Kreisverwaltung Neuwied
gez. Deckert
Vorsitzender
