Naturschutz, allgemein

 
 

Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Staatszieles.

Zum Naturhaushalt gehören abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes, sowie deren Wechselwirkungen. Als abiotisch werden Böden, Gewässer, Klima, Luft, Biotope, sowie auch das Landschaftsbild angesehen. Biotische Bestandteile des Naturhaushaltes sind Fauna und Vegetation. Wechselwirkungen laufen zwischen den Bestandteilen als komplizierte Interaktionen ab (Landschaftsökologie). Die einzelnen Bestandteile dieses komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Eingeschränkte oder verlorene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Menschen haben. Funktionen des Naturhaushaltes für den Menschen sind Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort (Nahrungsmittel, Rohstoffe, Verarbeitung, Verkehr), Erholung und Gesundheit.

Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren
Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie zum Beispiel Licht, Bewegung, Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen. In den letzten Jahrzehnten hat auch der Naturschutz innerhalb menschlicher Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen.

Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der Europäischen Union gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z. B. Natura 2000, oder auch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird).

Unterschied zum Umweltschutz

Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Umweltschutz liegt auf der Ebene der Schutzgüter und in der Betrachtungsweise: Während der Umweltschutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt und sich dazu oft technischer Mittel bedient, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und hat u. a. das Ziel, schädliche menschliche Einflüsse zu vermindern, auszugleichen oder zu verhindern. Beiden gemeinsam ist, dass die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind; der Umweltschutz sucht dabei regelmäßig nach allgemeinen oder großräumigen technischen Lösungen.

 

Ihre Ansprechpartner/innen für den Bereich Natur- und Artenschutz sind:

 

Herr Tobias Bufler: 02631 - 803 383

Herr Reiner Schulz: 02631 - 803 237

Herr Hans-Peter Job: 02631 - 803 382

Herr Peter Harder: 02631 - 803 474

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union. Die zentrale wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz ist das Bundesamt für Naturschutz.

Naturschutzgesetze in Deutschland:

Bundesnaturschutzgesetz
Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz

Definitionen einiger Begriffe aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

Naturschutzgebiete
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
Biosphärenreservate
Landschaftsschutzgebiete
Naturparke
Naturdenkmäler
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gesetzlich geschützte Biotope


 

Entsprechende Links zu den folgenden Richtlinien und Abkommen sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

 

www.naturschutzrecht.net

www.luwg.rlp.de

 

 

Europäisches Recht:

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Vogelschutzrichtlinie

Internationale Abkommen:

CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen) - Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Konvention von Rio (1992) - Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Ramsar-Konvention - Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung
Bonner Konvention (1979) - Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildleben Tierarten
Alpenkonvention (1991) - Übereinkommen zum Schutz der Alpen
Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit (1975)- UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Berner Konvention (1979) - Europäisches Artenschutzübereinkommen
Helsinki Konvention (1974) - Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Ostseegebiete
Biosphärenreservat (1970) - UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“