Zensus 2011

 

Im Jahr 2011 findet mit dem europaweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung ab dem Stichtag 9. Mai 2011 statt, an der sich auch Deutschland beteiligt.


 

Der Zensus 2011 wird in Deutschland nach einem neuen, weitgehend registergestützten Verfahren durchgeführt, das sich erheblich von den früheren Volkszählungen unterscheidet. Nach den Vorgaben des Zensusgesetzes 2011 werden vorhandene Verwaltungsregister, wie z. B. Melderegister der Kommunen, Register der Bundesagentur für Arbeit sowie Beschäftigungsregister öffentlicher Arbeitgeber, genutzt. Somit ist es nicht mehr notwendig, die gesamte Bevölkerung zu befragen. Lediglich ein Teil der Bevölkerung wird ausgewählt und zusätzlich mittels Fragebogen direkt befragt, um Informationen zu erlagen, die nicht in den Registern enthalten sind (z. B. Bildungsstand und berufliche Selbstständigkeit).

 

 

Ein zentrales Ergebnis des Zensus ist die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen nach einheitlichem Standard zum Zensusstichtag. Die amtlichen Einwohnerzahlen werden in zahlreichen Gesetzen als wichtige Bemessungsgrundlage genutzt so z. B. für:

 

  • den Länderfinanzausgleich
  • die Verteilung von EU-Fördermitteln
  • die Einteilung von Wahlkreisen
  • die Festlegung der Länderstimmanteile im Bundesrat

 

Die letzten Volkszählungszahlen bilden bis heute die Grundlage amtlicher Statistiken. Zwar werden die Daten anhand von Informationen über Geburten, Todesfälle, Ummeldungen etc. kontinuierlich aktualisiert („fortgeschrieben“), doch sind die Quellen dieser Anpassungen nicht immer präzise. Die Fortschreibungszahlen werden daher von Jahr zu Jahr ungenauer. Mit Hilfe des Zensus sollen diese Fehler im vorhandenen Datenbestand beseitigt werden.

 

Die Haushaltebefragung zur Erhebung der Bevölkerungsdaten beginnt am 9. Mai 2011 und geht bis Ende Juli. Speziell geschulte Interviewer/innen befragen nach Voranmeldung rund 13 % der rheinland-pfälzischen Bevölkerung. Bei der Stichprobe geht es u. a. um die Erhebung von:

 

  • Alter, Geschlecht, Familienstand und Migrationshintergrund
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • Haushaltsgröße und -zusammenhänge, vorwiegend genutzte Wohnung
  • Schulbesuch, Bildungs- und Ausbildungsabschluss, Berufstätigkeit

 

Für die ausgewählten Bürger/innen besteht nach § 18 Zensusgesetz 2011 eine Auskunftspflicht. Lediglich die Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensrichtung oder Weltanschauung ist freiwillig.

 

Ferner erfolgen Befragungen an sogenannten Sonderanschriften, wie z. B. Studentenwohnheimen, Alten- und Pflegeheimen oder Justizvollzugsanstalten. Hierbei werden alle Bewohner/innen ab dem 9. Mai 2011 selbst oder über die Einrichtungsleitungen durch Interviewer/innen befragt. Auch hier besteht Auskunftspflicht nach § 18 Zensusgesetz 2011.

 

Zusätzlich zur Erhebung der Bevölkerungsdaten wird auch eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt, bei der alle Eigentümer/innen von Gebäuden und Wohnung befragt werden. Die Befragung erfolgt postalisch durch die Statistischen Landesämter. Die Beantwortung der Fragen ist ebenfalls verpflichtend nach § 18 Zensusgesetz 2011 und kann per Post oder via Internet erfolgen.