Gesetzliche Grundlagen und Datenschutz beim Zensus 2011

 

Gesetzliche Grundlagen:

Welche Fragen beim Zensus gestellt werden dürfen, wer auskunftspflichtig ist und welche Register genutzt werden dürfen, regelt das Zensusgesetz 2011 und das Zensusvorbereitungsgesetz 2011. Durch die europäische Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008 wurde der Zensus für alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union angeordnet. Wie der Zensus durchgeführt wird, ist in den Ausführungsgesetzen der Länder und in der Stichprobenverordnung zum Zensusgesetz 2011 geregelt. Die strikte Geheimhaltung der beim Zensus 2011 erhobenen Angaben ist durch das Bundesstatistikgesetz gewährleistet.

 

 

Datenschutz:

Der Datenschutz und das Statistikgeheimnis genießen beim Zensus 2011, wie auch bei jeder anderen Erhebung in der amtlichen Statistik, höchste Priorität. Die Einzelangaben der Bürger/innen unterliegen der strikten Geheimhaltung und dienen ausschließlich der statistischen Aufbereitung und Auswertung im Rahmen des Zensus 2011. Die Einzeldaten werden dabei nur in streng abgeschotteten Bereichen verarbeitet.

 

Alle am Zensus beteiligten Personen sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und den Datenschutz verpflichtet. Die für statistische Zwecke erhobenen personenbezogenen Einzeldaten dürfen niemals an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Finanzbehörden, die Polizei oder die Meldebehörden. Das sog. "Rückspielverbot" ist Teil des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 und gilt ausnahmslos auch für den Zensus 2011.

 

Hilfsmerkmale wie Name und Anschrift werden nach der Datenaufbereitung frühestmöglich gelöscht und die Fragebögen vernichtet, so dass dann kein Personenbezug mehr erkennbar ist. Übrig bleibt ein anonymisierter Datensatz, der ausschließlich im abgeschotteten Bereich der Statistik für die Aufbereitung der statistischen Ergebnisse genutzt wird.