Kfz-Zulassung: Diebstahl Fahrzeugpapiere/Kennzeichen
Leistungsbeschreibung
Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (des Fahrzeugscheins)
Notwendige Unterlagen
Bei angemeldeten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
Diebstahlsanzeige der Polizei
In Vertretung:
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch in Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Hinweis: Wenn die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeuges abgelaufen ist, kann keine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden. In diesem Fall erhalten Sie bei der Zulassungsstelle einen Auszug der technischen Daten Ihres Fahrzeuges, damit die Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann.
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mti Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Diebstahslanzeige der Polizei
In Vertretung:
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (des Fahrzeugscheins)
Notwendige Unterlagen
Bei angemeldeten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
Verlusterklärung
oder Reisepass mti Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
in Vertretung
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Hinweis: Wenn die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeuges abgelaufen ist, kann keine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden. In diesem Fall erhalten Sie bei der Zulassungsstelle einen Auszug der technischen Daten Ihres Fahrzeuges, damit die Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann.
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
Verlusterklärung
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
in Vertretung
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (des Fahrzeugbriefs)
Notwendige Unterlagen
Bei angemeldeten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
Diebstahlsanzeige der Polizei
In Vertretung:
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Diebstahlsanzeige der Polizei
In Vertretung:
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Hinweis: Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann erst nach Ablauf einer Frist (Aufbietung) von 15 Werktagen neu ausgestellt werden.
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (des Fahrzeugbriefs)
Notwendige Unterlagen
Bei angemeldeten Fahrzeugen:
Halter muss persönlich vorsprechen
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen:
Halter muss persönlich vorsprechen
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Hinweis: Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann erst nach Ablauf einer Frist (Aufbietung) von 15 Werktagen neu ausgestellt werden.
Diebstahl der Kennzeichen
Notwendige Unterlagen
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
evtl. verbleibendes Kennzeichen
Diebstahlsanzeige der Polizei
In Vertretung:
- Vollmacht
- Ausweis des Halters (wird auch als Kopie anerkannt)
- Ausweis des Bevollmächtigten (wird auch als Kopie anerkannt)
Hinweis: Das aktuelle Kennzeichen kann nicht weiter verwendet werden, es muss also eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.
Verlust der Kennzeichen
Notwendige Unterlagen
Halter muss persönlich vorsprechen
gültiger Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausweisdokument + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder Aufenthaltstitel
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
gültiger Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO
evlt. verbleibendes Kennzeichen
Hinweis: Das aktuelle Kennzeichen kann nicht weiter verwendet werden, es muss also eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.