Lebensmittelzeugnisse

  • Leistungsbeschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten unverpackten Lebensmitteln arbeitet, eine Bescheinigung nach § 43 des Gesetzes benötigt. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Einmal erworbene Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

    Gesundheitsamt Neuwied
    Ringstraße 70
    56564 Neuwied
    Tel.: 02631 803-723
    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-neuwied.de

    Gebühr: 30,00 € (bar); Abschrift: 10,00 € (bar)

    Die Bescheinigung über die Erstbelehrung erhalten Sie vom Gesundheitsamt. Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber sollen auch hier dokumentiert werden. Die Bescheinigung ist bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung jederzeit vorzulegen.