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/ Kinderbonus und Kindesunterhalt

Leistungsbeschreibung

Gemäß dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 23.05.2022 (BGBl. Teil I Nr. 17) wird dem kindergeldberechtigten Elternteil im Monat Juli 22 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, § 6 Abs. 3 BKKG). Dieser mindert gem. § 1612b BGB hälftig den Unterhaltsbarbedarf. 

Der Kindesunterhalt kann daher im Juli 2022 einmalig um 50,00 EUR reduziert werden. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen weniger als der Mindestunterhalt gezahlt wird.

Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022:

0-5     Jahre = mtl. 286,50 €

6-11   Jahre = mtl. 345,50 €

12-17 Jahre = mtl. 423,50 €

Bei Kindern und Jugendlichen deren Unterhaltsansprüche durch das Kreisjugendamt Neuwied als Beistand geltend gemacht werden und für die Unterhaltsrückstände bestehen, bitten wir Sie, die Zahlungen ebenfalls nicht anzupassen, sondern mit den v.a. Beträgen den bestehenden Rückstand zu verringern.

Sofern kein Unterhaltsrückstand besteht und Sie dennoch ungekürzte Zahlungen leisten, gehen wir davon aus, dass der Unterhaltsbetrag in voller Höhe Ihrem Kind zu Gute kommen soll und werden den Überweisungsbetrag entsprechend weiterleiten.

Sofern das Kreisjugendamt Neuwied nicht mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Rahmen einer Beistandschaft beauftragt wurde, wollen Sie sich bezüglich der Anpassung der Zahlungen bei Bedarf mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil ins Benehmen setzen. 

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