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/ Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten

Leistungsbeschreibung

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Regelungen die auch Verbote beinhalten (z. B. Aneignungsverbot, Zugriffsverbot, Besitzverbot oder Vermarktungsverbot). Diese gelten nicht nur für die Tiere bzw. Pflanzen als solche, sondern schließen auch Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

Zu den besonders geschützten Arten gehören z.B. Papageien (Graupapagei, Kakadu, ...), Landschildkröten (Griechische, Maurische, Breitrand, ...) aber auch verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Ebenso zählen auch alle europäisch geschützten Vogelarten dazu. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Für die Haltung besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge besteht eine Meldepflicht bei der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung.

Welche Arten besonders geschützt sind, kann z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) www.wisia.de.

Zuständige Behörden

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) ist die untere Naturschutzbehörde.
Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz ( www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Rechtliche Grundlagen

Formulare

Zuständige Mitarbeiter

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