Kontakt

/ Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Teaser

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Die Infektionsschutzbelehrung kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online durchgeführt werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise unter dem Punkt "Verfahrensablauf".

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied
  • Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels BundID (empfohlen) oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
  • Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
  • Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
    • Empfehlung: Bei einer Registrierung mittels BundID müssen Sie anschließend die Gebühren an uns überweisen. Nach Zahlungseingang übermitteln wir Ihre Bescheinigung über Ihre BundID. Hierüber werden Sie automatisiert per E-Mail benachrichtigt.
    • Alternative: Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie anschließend die Gebühren an uns überweisen. Nach Zahlungseingang erhalten Sie die Bescheinigung von uns per Post.
    • Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft, nach Freigabe durch das Gesundheitsamt erhalten Sie ihre Bescheinigung auf einem der o.g. Wege, je nachdem ob Sie sich mittels BundID Registriert haben oder die Belehrung ohne Registrierung durchgeführt wurde.

Angaben zur Überweisung:

  • Bitte überweisen Sie die Gebühren in Höhe von 30€ im Anschluss der Belehrung unter Angabe folgender Daten:
  • Empfänger: Kreisverwaltung Neuwied
     Bank: Sparkasse Neuwied
     IBAN: DE78 574 501 20 0000 0090 76
     Verwendungszweck: Als Verwendungszweck geben Sie dabei bitte das Kassenzeichen "DEB-107426" und den Namen des Teilnehmers an.
     Beispiel: "DEB-107426 Vorname Nachname"

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die Bescheinigung erst zusenden können, wenn der Zahlungseingang bei uns zu verzeichnen ist. Die Zustellung kann somit einige Tage dauern. 

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.

Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:

  1. Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
  2. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
  3. Personen, die beschäftigt werden sollen
  1. als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
  2. zur Berufsausbildung,
  3. als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten

oder

  1. zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten

       oder

  1. Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.

Online-Verfahren

Zugeordnete Abteilungen

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.