⇑ / Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Leistungsbeschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen. Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde.
Das ist in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- die Urkunde über die Zertifizierung als Fachbetrieb, ausgestellt durch eine anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder eine Technische Überwachungsorganisation
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die von der unteren Wasserbehörde eventuell gesetzte Frist für die Vorlage der Nachweise.
Rechtsgrundlage
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz
- § 62 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Rechtsbehelf
Falls die Fachbetriebseigenschaft verneint wird: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Unterstützende Institutionen
Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Abfall und Umweltschutz (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Anlagen, Waren und Stoffe (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (Anlagen, Waren und Stoffe)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (Abfall und Umweltschutz)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Geschäftslagen für Unternehmen)