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Leistungsbeschreibung
Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.
Hinweis:
Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, bei weinbaulich genutzten Flächen ab 0,5 Hektar.
Rechtsgrundlage
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
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