Auszahlungs-Beträge bleiben im neuen Jahr gleich

Unterhaltsvorschussgesetz: Kreisjugendamt Neuwied wird für 2026 keine Änderungsbescheide erlassen

Auch wenn die Sätze beim Mindestunterhalt und beim Kindergeld ab dem kommenden Jahr höher als bislang ausfallen werden, bleiben die Auszahlungen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz davon unberührt. Darauf macht die Kreisverwaltung Neuwied aufmerksam:

„Da sich durch die Erhöhung des Mindestunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes zum 1. Januar 2026 keine Änderung der Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ergibt, werden seitens der Unterhaltsvorschusskasse beim Kreisjugendamt Neuwied für das Jahr 2026 keine Änderungsbescheide erlassen. Die Zahlungen fließen in der bewilligten Höhe weiter“, teilt die Referatsleiterin Unterhaltsvorschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Antje Escher, entsprechend mit.

Im deutschen Unterhaltsvorschussgesetz sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils einen Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistung erhält, sollte der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil unbekannt oder verstorben sein. Gleiches gilt, wenn der besagte Elternteil keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt.

„Ziel ist es, den Lebensunterhalt des Kindes durch die Unterhaltsvorschuss-Leistung wenigstens teilweise zu sichern, wenn die angeführten Umstände die volle und ja eigentlich verpflichtende Leistungserbringung nicht möglich machen. Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle“, führt Antje Escher weiter aus.  Vorbilder waren die Länder Österreich und Schweden, die schon vor längerer Zeit ein ähnliches Gesetz hatten.

Die Zahlbeträge gestalten sich wie folgt:

 

Mindestunterhalt/UV

Kindergeld

UV-Leistung (abzgl Kindergeld)

0-5

486,00 EUR

259,00 EUR

227,00 EUR

6-11

558,00 EUR

259,00 EUR

299,00 EUR

12-17

653,00 EUR

259,00 EUR

394,00 EUR

 

 

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