Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten unverpackten Lebensmitteln arbeitet, eine Bescheinigung nach § 43 des Gesetzes benötigt (Erstbelehrung
durch das Gesundheitsamt). Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Einmal erworbene Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Nach der Erstbelehrung muss in Textform erklärt
werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Dazu
gehören bestimmte Erkrankungen oder die Ausscheidung bestimmter
Krankheitserreger, die in §42 Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Tatsachen für ein
Verbot von Tätigkeiten im Lebensmittelbereich vorliegen, so ist Folgendes zu
beachten: Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf dann erst ausgestellt
werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der
entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Die Belehrung kann momentan nicht in einer Online-Version stattfinden. Wir befinden uns gerade in einem Wechselprozess und in der Übergangszeit bieten wir wieder Präsenzveranstaltungen an. Für weitere Informationen, Anmeldung etc. wenden Sie sich bitte an:
Gesundheitsamt Neuwied
Ringstraße 70
56564 Neuwied
Tel.: 02631 803-723
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-neuwied.de
Gebühr: 30,00 €; Abschrift: 10,00 €
In einem Nachweisheft wird die Erstbelehrung im Gesundheitsamt eingetragen. Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber sollen auch hier dokumentiert werden. Das Heft ist bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung jederzeit vorzulegen.