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Leistungsbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten unverpackten Lebensmitteln arbeitet, eine Bescheinigung nach § 43 des Gesetzes benötigt. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Einmal erworbene Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die notwendige Belehrung kann über einen Online-Service durchgeführt werden. Nach erfolgter Online-Anmeldung über den bekannten Terminservice auf der Homepage der Kreisverwaltung Neuwied werden die notwendigen Unterlagen zugestellt. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Online-Belehrung wird nach telefonischer Anmeldung im Gesundheitsamt die Belehrungsurkunde ausgehändigt.
Hier geht es zum Onlineservice: Onlineprüfung Lebensmittelbelehrung
Gebühr: 30,00 € (bar); Abschrift: 10,00 € (bar)
In einem Nachweisheft wird die Erstbelehrung im Gesundheitsamt eingetragen. Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber sollen auch hier dokumentiert werden. Das Heft ist bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung jederzeit vorzulegen.