Dem amtstierärztlichen Dienst der Kreisverwaltung obliegt
die Überwachung der Bereiche Tierschutzrecht, Tierseuchen-
bekämpfung, Verbraucherschutz und tierische Nebenprodukte.
⇑ / Geburt / Nach der Geburt / Sorgeerklärung Beurkundung
Leistungsbeschreibung
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Hinweis:
Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Verfahrensablauf
- vorherige Terminvergabe ist erforderlich
- das persönliche Erscheinen beider Elternteile ist unabdingbar
- kann im Ausnahmefall unabhängig voneinander erfolgen
- gegenseitige Vollmachtserteilungen sind nicht möglich
- Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung erforderlich (siehe separate Leistung)
- Vaterschaftsanerkennung kann im gleichen Termin vorgeschaltet werden
Voraussetzungen
Die Eltern eines Kindes sind nicht verheiratet und waren nicht miteinander verheiratet und möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Zudem ist
die Vaterschaft bereits anerkannt bzw. festgestellt.
Bearbeitungsdauer
sofort
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- ist eine Willenserklärung der unverheirateten Eltern , die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen
- diese kann sowohl vor (nicht wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist) als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen
- eine zeitliche Begrenzung der Erklärung ist nicht möglich
- wird keine Erklärung abgegeben, behält die Mutter das alleinige Sorgerecht
- Beurkundung erfolgt öffentlich durch
- das Jugendamt
- oder einen Notar
- heiraten die Eltern nach Abgabe der Erklärung, wird die Urkunde über die Sorgeerklärung durch die gesetzlichen Bestimmungen über das
Sorgerecht ersetzt
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
- Abteilungsleitung Jugend und Familie
- Jugend und Familie
- Ref. 51 - 1. Leitung (Beistandschaften & Vormundschaften)
- Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege
- Ref. 52 - 1. Leitung (Sozialer Dienst & Schulsozialarbeit)
- Ref. 52 - 5. Sozialer Dienst und Schulsozialarbeit