FAQ - Häufig gestellte Fragen
Hier erhalten Sie Informationen zu den am häufigsten gestellten Fragen.

Wie kann ich meine Unterlagen abgeben?
Die Abgabe von Unterlagen erfolgt in Kopie, außer Sie werden explizit zur Einreichung von Original-Dokumenten aufgefordert. Reichen Sie die Unterlagen bitte postalisch ein oder werfen Sie diese in den Briefkasten der Kreisverwaltung. Kommen Sie nicht ins Front-Office.
Falls erforderlich erhalten Sie eine Eingangsbestätigung über die Abgabe Ihres Antrags.Kann ich mit einem abgelaufenen eAT reisen?
Zum Reisen mit einem abgelaufenen eAT (Antrag auf Verlängerung muss schon gestellt sein) benötigen Sie Ihren Reisepass und eine Fiktionsbescheinigung. Bitte sprechen Sie an unseren Öffnungstagen im Front Office vor. Sie erhalten dann von uns eine entsprechende Bescheinigung.
Die Kosten für die Fiktionsbescheinigung betragen 13 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
Bei dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis kann eine Reise mit dem aktuellen (abgelaufenen) Aufenthaltstitel, dem alten und neuen Reisepass erfolgen. Eine Fiktionsbescheinigung kann hier nicht ausgestellt werden.
Wo kann ich meinen Aufenthaltstitel abholen?
Abholungen der Karten finden grundsätzlich im Raiffeisenzimmer der Kreisverwaltung (Haupteingang, gerade aus die Treppe hoch im 1. Stock) statt, es sei denn, Ihnen wurde etwas Anderes mitgeteilt. Sie erhalten hierzu einen Termin per Post. Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, schreiben Sie bitte eine Email an abh@kreis-neuwied.de
Ich werde Deutschland verlassen und plane nicht wieder zurückzukommen. Was muss ich tun, wo muss ich mich abmelden?
Ihre Abmeldung können Sie beim Bürgeramt (Stadt/ Verbandsgemeinde) vornehmen. Bitte geben Sie dahingehend Ihren Aufenthaltstitel ab.
Der Aufenthaltstitel erlischt Kraft Gesetz mit der Rückkehr in das Heimatland (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Falls Sie sich über 6 Monate hinausgehend im Ausland aufhalten wollen, melden Sie sich bitte vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde.Sollten Sie Sozialleistungen erhalten, melden Sie Ihre Ausreise auch beim Jobcenter bzw. der Verbandsgemeinde ab.
Welche Unterlagen benötigt man für einen Antrag auf Erteilung nach § 24 AufenthG (Ukraine)?
Sie benötigen eine Kopie Ihres Reisepasses, ein biometrisches Passfoto und die Meldebescheinigung.
Diese Unterlagen werden an den Fachbereich Ukraine weitergegeben. Sie erhalten dann einen Termin zur Registrierung per Post.
Mein Aufenthaltstitel läuft in den nächsten vier Wochen ab. Ich habe noch keinen Termin. Was kann ich tun?
Die Ausländerbehörde kontaktiert die betroffenen Personen in der Regel 1-2 Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels.
Nur wenn Sie ca. eine Woche vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels noch nichts von uns gehört haben, kontaktieren sie uns bitte. Sie werden dann in den nächsten Tagen einen Termin mit allen erforderlichen Informationen der mitzubringenden Unterlagen erhalten.
Meine Aufenthaltsgestattung läuft bald ab. Was kann ich tun?
Sprechen Sie kurz vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung im Front-Office der Ausländerbehörde zur Verlängerung vor.
Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch arbeiten?
Nein, eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich enthalten ist. Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis dokumentiert, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt wird.
Ich möchte meinen Arbeitgeber wechseln und benötige die Genehmigung der Ausländerbehörde. Wie kann ich diese erhalten?
Sofern Ihnen mit Ihrem Aufenthaltstitel bereits die Beschäftigung jeglicher Art erlaubt ist, benötigen Sie keine Genehmigung der Ausländerbehörde.
Ansonsten muss der Arbeitgeber die Anfrage BA, abrufbar unter Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de) ausfüllen, unterschreiben und an uns zurückübersenden. Bis zum Abschluss der Prüfung darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden
Ich werde Deutschland verlassen und plane nicht wieder zurückzukommen. Was muss ich tun, wo muss ich mich abmelden?
Ihre Abmeldung können Sie beim Bürgeramt (Stadt/ Verbandsgemeinde) vornehmen. Bitte geben Sie dahingehend Ihren Aufenthaltstitel ab.
Der Aufenthaltstitel erlischt Kraft Gesetz mit der Rückkehr in das Heimatland (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Falls Sie sich über 6 Monate hinausgehend im Ausland aufhalten wollen, melden Sie sich bitte vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde.Ist es möglich mein Besuchsvisum zu verlängern?
In der Regel nein. Die Verlängerungen von Visa dürfen nicht voraussetzungslos erfolgen und sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind europarechtliche Voraussetzungen zu beachten. Eine Verlängerung kann dementsprechend nur bei Vorliegen höherer Gewalt (Flugbuchung nicht möglich; z.B. bei Corona-bedingten Flugausfällen) oder schwerwiegenden persönlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Tot eines nahen Angehörigen und anstehende Beerdigung; Unfall und erforderliche Operation im Bundesgebiet) erfolgen. (§ 6 Abs. 2 AufenthG)
Meine Duldung läuft bald ab. Was kann ich tun?
Sprechen Sie kurz vor Ablauf der Duldung im Front-Office der Ausländerbehörde zur Verlängerung vor.
Ich habe meine Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde o.Ä.) bei der Ausländerbehörde abgegeben. Wann kann ich diese zurückerhalten?
Regelmäßig werden die eingereichten Urkunden zur Prüfung zum LKA/ BAMF gesandt. Die Ausländerbehörde hat auf die Dauer der Prüfung keinen Einfluss. Es ist demnach leider nicht möglich, Ihnen Auskünfte darüber zu geben, wann Sie Ihre Dokumente zurückerhalten.
Selbstverständlich erhalten Sie die Dokumente nach erfolgter umgehend Prüfung zurück.
Wie kann ich die Ausländerbehörde erreichen?
Falls Sie eine allgemeine Frage haben sollten, dann prüfen Sie bitte zuerst, ob diese bereits im FAQ beantwortet sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit die Ausländerbehörde über Email zu erreichen:
Die Ausländerbehörde ist weiterhin postalisch unter folgender Anschrift erreichbar:
Ausländerbehörde
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 NeuwiedIch habe einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei erhalten. Wie erhalte ich meinen elektronischen Aufenthaltstitel?
Im Rahmen Ihrer Vorsprache werden Ihre biometrischen Daten erfasst und der elektronische Aufenthaltstitel (Karte) bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach der Fertigstellung werden Sie informiert und können den elektronischen Aufenthaltstitel nach vorheriger Terminvereinbarung (Raiffeisenzimmer) abholen. Je nach Auslastung kann es bis zur Fertigstellung des elektronischen Aufenthaltstitels bis zu acht Wochen dauern. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten um Geduld.
Kann ich mit meinem bald ablaufenden oder bereits ungültigen Aufenthaltstitel wieder einreisen?
Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.
Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Ich möchte die Einbürgerung beantragen. Kann ich den Antrag bei der Ausländerbehörde stellen?
Ihr Antrag wird nicht von der Ausländerbehörde bearbeitet, sondern von unserer Einbürgerungsstelle.
Wenden Sie sich hierzu bitte an
Herrn Klaus Flesch (02631/803-279) oder Herrn Carsten Schäfer (02631/803-354).Eine Antragstellung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (vorzugsweise per E-Mail) möglich.
Klaus.flesch@kreis-neuwied.de
Carsten.Schaefer@kreis-neuwied.de.Was ist eine Fikitonsbescheinigung?
Mithilfe der Fiktionsbescheinigung wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entsteht.
Die Fiktionsbescheinigung kann als „grünes Dokument“ oder in Papierform ausgestellt werden.
Wo erhalte ich erforderliche Formulare?
Unsere Formulare erhalten Sie im Front Office. Unser Security händigt Ihnen ebenfalls Formulare aus.
Des Weiteren sind die Formulare auf der Homepage der Kreisverwaltung Neuwied abrufbar.
Woher weiß ich, ob mein ausländischer Hochschulabschluss anerkannt ist?
Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist, können Sie auf der Homepage:
anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org) welche durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zur Verfügung gestellt wird, überprüfen.Die entsprechenden Erklärungen finden Sie ebenfalls auf dieser Homepage.
Ich möchte als Schüler ohne Ausweisdokument an einer Klassenfahrt teilnehmen (Schülersammelliste)
Schüler, die keinen Aufenthaltstitel oder gültigen Reisepass besitzen, benötigen bei Klassenfahrten innerhalb der europäischen Union einen Eintrag in eine Schülersammelliste.
Wenden Sie sich hierzu bitte an Herr Lars Winkelbach (02631/803-490) oder Herr André Seeländer (02631/803-768).
Oder per E-Mail an abh@kreis-neuwied.deWie kann meine Familie langfristig zu mir nachziehen?
Eine Vorsprache bei der ABH ist zunächst nicht erforderlich. Bitte sprechen Sie bei der deutschen Botschaft in Ihrem Herkunftsstaat vor und stellen dort einen Antrag zum Familiennachzug.
Was ist der Unterschied zwischen den Nebenbestimmungen ,,Erwerbstätigkeit erlaubt" und ,,Beschäftigung erlaubt"?
Die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ermöglicht Ihnen einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie dürfen sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden als auch einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen.
Enthält Ihre Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ bedeutet dies, dass Ihnen lediglich die Aufnahme einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erlaubt ist. Die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist hier nicht erlaubt.
Wann sind die Öffnungszeiten?
Dienstags & donnerstags:
von 7:30 Uhr bis 16:00 UhrFreitags:
von 7:30 Uhr bis 12:00 UhrKann ich mit meiner Papierfiktion reisen?
Sie können mit der ausgestellten Papierfiktionsbescheinigung nicht reisen. Sprechen Sie während unserer Öffnungszeiten im Front Office vor. Sie erhalten dann von uns eine Fiktionsbescheinigung zum Reisen. Diese kostet 13€ für Erwachsene und 6,50€ für Minderjährige.
Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?
Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder nach § 81 Absatz 5 i. V. m. § 11 Absatz 4 FreizügG/EU kann von deutscher Seite problemlos eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG entfaltet diese Wirkung nicht.
Darf ich reisen, wenn mein alter Reisepass abgelaufen ist und ich meinen gültigen Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet)noch nicht in den neuen Reisepass übertragen bekommen habe?
Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiger Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht in Ihren neuen Reisepass übertragen werden konnte oder Sie Ihre neue elektronische Aufenthaltskarte noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch möglich. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihre alte elektronische Aufenthaltskarte mit einem gültigen Aufenthaltstitel sowie Ihren neuen und alten Reisepass dabeihaben. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen.
Benötige ich für mein Studium ein Sperrkonto?
In der Regel ist der Nachweis ausreichender Ersparnisse auf einem deutschen Bankkonto ausreichend. In Einzelfällen kann jedoch die Vorlage eines Sperrkontos notwendig sein. In diesen Fällen werden Sie durch Ihren Sachbearbeiter informiert.
Ich benötige einen Termin bei der Ausländerbehörde. Wie kann ich diesen erhalten?
Ihren Termin können Sie per Email (abh@kreis-neuwied.de) , oder über vorheriger Vorsprache in unserem Front Office erhalten.
Welche Unterlagen sind für eine Übertragung erforderlich?
Sie benötigen den neuen Reisepass, den Aufenthaltstitel und ein biometrisches Passfoto.
Ich habe einen neuen Nationalpass erhalten und möchte meinen Aufenthaltstitel übertragen lassen. Wo erhalte ich einen Termin?
Um Ihren Aufenthaltstitel in den neuen Nationalpass übertragen zu lassen, können Sie einen Termin vereinbaren.
Schreiben Sie hierzu eine Email an abh@kreis-neuwied.de (z.H. Raiffeisenzimmer) mit Ihrem Namen, Vornamen, Geburtsdatum und übersenden Sie uns gerne elektronisch vorab die Kopie Ihres Reisepasses.
Wer darf als Übersetzer mit?
Sofern Ihnen die Kommunikation in deutscher Sprache nicht ausreichend möglich ist, sind Sie aufgefordert, eigenständig einen Übersetzer mitzubringen.
Hierfür ist jede Privatperson geeignet, die eine entsprechende Kommunikation ermöglicht.
Zum Zwecke der Rechtssicherheit ist die Mitnahme eines Ausweisdokuments seitens Ihrer Begleiterin/ Ihres Begleiters.Was muss ich für die Verlängerung meines eAT’s tun?
Etwa zwei Monate vor Ablauf des eAT’s wird ein Antrag per Post zugesendet. Diesen bitte ausfüllen und an uns zurückschicken. Die Personen erhalten dann einen Termin zur Abgabe von Fingerabdrücken und zur Abholung ihrer neuen Karte.
Verlegen eines Termins im Raiffeisenzimmer?
Eine Verlegung ist grundsätzlich möglich. Senden Sie hierzu eine E-Mail an abh@kreis-neuwied.de
Was tun bei einem Verlust des eAT’s?
Bitte sprechen Sie im Front Office vor. Von unserer Seite wird eine Verlustanzeige aufgegeben. Diese gilt auch als Ausweisdokument.
Ist der eAT nicht mehr auffindbar, wird ein neuer bestellt. Sie erhalten dann einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke und Abholung.Ich habe einen Termin bei der Ausländerbehörde, möchte aber zeitnaher vorsprechen. Ist das möglich?
Grundsätzlich sind die Termine eng getaktet. Hilfsweise fragen Sie nach einer Terminverlegung per Email.
Ich möchte eine Verpflichtungserklärung abgeben. Wohin muss ich mich wenden?
Bei Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro der Kreisverwaltung Neuwied. Dort kann eine Verpflichtungserklärung ohne Termin aufgenommen werden.
Bei Verpflichtungserklärungen für Daueraufenthalte schreiben Sie bitte direkt an die Email-Adresse: abh@kreis-neuwied.de unter dem Betreff „Verpflichtungserklärung“
Wie lange muss ich auf meinen Aufenthaltstitel/Visum/etc. warten?
Die Wartezeit für die Antragsbearbeitung liegt aktuell bei 8 bis 12 Monaten seit Antragstellung.
Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?
Zuständig ist immer die Ausländerbehörde des Ortes an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Glossar:
| Titel | Erläuterung |
| Aufenthaltserlaubnis | Berechtigt zum befristeten Aufenthalt |
| Niederlassungserlaubnis | Berechtigt zum unbefristeten Aufenthalt |
| Duldung | Betroffener ist ausreisepflichtig, Vollzug / Durchsetzung ist allerdings gehemmt |
| Aufenthaltsgestattung | Dokument im lfd. Asylverfahren |
| Fiktionsbescheinigung | Bescheinigt die Wirkung der Antragstellung |