Gesetzliche Grundlagen

1949 verankerte die Verfassungsgebende Versammlung in Artikel 3, Absatz 2 die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in unserem Grundgesetz. hier heißt es schli

cht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. 44 Jahre später wurde der Artikel um folgenden Text erweitert: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Dieser Artikel ist die Grundlage der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten.

Ihre Aufgabe besteht darin Verwaltung und Politik zu beraten, Ansprechpartnerin und Lotsin für Hilfesuchende zu sein und Informationsveranstaltungen und Aktionen durchzuführen, um die soziale und gesellschaftliche Situation von Frauen zu verbessern.

Auf der Grundlage dieses Verfassungsauftrages wurde in § 2, Abs. 9 der Landkreisordnung (LKO), in § 2 Abs. 6 der
Gemeindeordnung (GemO) die Aufgabenstellung näher definiert. Für die Kolleginnen in der Stadt Neuwied und den Verbandsgemeinden gilt die Gemeindeordnung.

Wenn die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich als Gleichstellungsbeauftragte eingestellt ist, kann die Funktion der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ihr übertragen werden.







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