So spannend und anheimelnd die Leuchtfeuer am Martinsabend auch erscheinen, wie immer bei der Begegnung mit Feuer sollten auch hier einige Regeln beachtet werden, damit das Vergnügen für Mensch und Umwelt möglichst ungetrübt bleibt.
Zum traditionsreichen St. Martins-Brauchtum zählt das Abrennen von Martinsfeuern, die jedoch keine Gelegenheit zur Abfallbeseitigung sein dürfen. Zugleich gilt es, eine mögliche Gefährdung von Tieren zu vermeiden.
So gehören lackierte oder furnierte Hölzer ebenso wenig ins Martinsfeuer wie Sperrmüll oder Altreifen. „Abfälle setzen beim Verbrennen Schadstoffe frei, die Mensch und Umwelt belasten. In den Feuern dürfen ausschließlich naturbelassenes, unbehandeltes Holz oder Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden“, erläutert Stephan Hoffmann vom Umwelt- und Naturreferat der Kreisverwaltung. Das Verbrennen anderer Abfälle ist tabu und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Einsatz von Brandbeschleunigern wie Altölen, Diesel und anderer flüssiger Brennstoffe.
Auch aus dem Blickwinkel des Naturschutzes ist beim Aufschichten des Martinsfeuers Rücksichtnahme und besondere Sorgfalt geboten. Reisig- und Holzhaufen stellen für viele Tiere einen willkommenen Unterschlupf dar. Igel nutzen sie zum Beispiel gerne als Tagesversteck, da sie in dieser Jahreszeit auf verstärkter Nahrungssuche für den bevorstehenden Winter sind. Zudem können Reisig- und Holzhaufen einigen Vogelarten als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen. Gehölzhaufen, die schon lange liegen, können außerdem noch eine Vielzahl an Amphibien, Reptilien und Insekten in den bodennahen Schichten beherbergen. Wenn der Holzhaufen schon Tage oder Wochen vor dem Abbrennen aufgeschichtet wird, kann das für diese Tiere lebensgefährlich werden.
Daher ist es am allerbesten, die Martinsfeuer erst kurz vor dem Abbrennen und unter Aufsicht aufzuschichten. Sollte ein Aufschichten des Materials zeitnah am Abbrennzeitpunkt nicht möglich sein, empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde, dieses Abbrenngut kurz vor dem Entzünden einmal komplett umzuschichten, damit die Tiere rechtzeitig fliehen können.
Feuer-Material, in dem sich nachweislich ein Nest bzw. eine Ruhestätte befindet, dürfen allerdings nicht mehr umgeschichtet- oder angezündet werden. Wer diese Regelung nicht berücksichtigt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da alle Vogelarten in Deutschland sowie deren Fortpflanzung- und Ruhestätten geschützt sind. Werden diese Vorgaben demgegenüber aber beachtet, sind Brauchtumsfeuer ein echtes Gemeinschaftserlebnis – traditionsbewusst, sicher und umweltverträglich.
Weitere Auskünfte erteilen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Neuwied:
- Lea Kiefer, Tel.: 02631-803/677
- Anne Ebelhäuser, Tel.: 02631-803/383
- Börries Schlimbach, Tel.: 02631-803/237
sowie die Ordnungsämter der Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied.
