STADTRADELN NEUWIED VOM 05.05. BIS 25.05.24 - MACH MIT
DASHBOARD
STADTRADELN
ist ein Wettbewerb, bei dem es darum geht, 21 Tage lang möglichst viele Alltagswege klimafreundlich mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dabei ist es egal, ob du bereits jeden Tag fährst oder bisher eher selten mit dem Rad unterwegs bist. Jeder Kilometer zählt – erst recht wenn du ihn sonst mit dem Auto zurückgelegt hättest.
Wir glauben, man kann den Menschen viel über die Vorteile des Radfahrens erzählen. Am wirksamsten überzeugt man sie aber, wenn sie für 21 Tage einfach mal selbst aufs Rad steigen.
Die Ergebnisse des Wettbewerbs zeigen, wie viele Menschen bereits mit dem Fahrrad unterwegs sind und dadurch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Damit noch mehr Menschen dauerhaft vom Auto aufs Rad umsteigen, braucht es eine Radinfrastruktur, auf der sie schnell und sicher ans Ziel kommen.
Um auf die Bedürfnisse der Radfahrenden aufmerksam zu machen, richtet sich das STADTRADELN auch an die Kommunalpolitiker*innen. Sie sind die Entscheidungsträger*innen, wenn es um die Radinfrastruktur und damit praktischen Klimaschutz vor Ort geht. Während der Aktion nehmen sie selbst die Lenkerperspektive ein und erfahren, wo die Kommune schon fahrradfreundlich ist und wo noch nachgebessert werden muss.
- Registrieren
Registriere dich hier für deine Kommune oder lade dir die STADTRADELN-App herunter, um deine Strecken zu tracken.
- Losradeln
Wenn die 21-Tage STADTRADELN in deiner Kommune starten kannst Du losradeln, gemeinsam mit deinem Team Kilometer sammeln und dabei CO2 vermeiden.
Infos für Radler ohne Internetzugang
- Anmeldebogen für Team-Captains,
die nicht die Online-Registrierung zum Radelkalender nutzen. Bitte
passe den Anmeldebogen den lokalen Gegebenheiten an und verteile
ausgedruckte Exemplare an die betreffenden Radler*innen.
Download Anmeldebogen Teamcaptain - Kilometer-Erfassungsbogen für Teilnehmer:innen,
die ihre geradelten Kilometer nicht eintragen. Bitte passe den
Erfassungsbogen den lokalen Gegebenheiten an und verteile ausgedruckte
Exemplare an die betreffenden Radler*innen.
Download Kilometererfassungsbogen - Kein Wettbewerb ohne Spielregeln. Dieses Dokument solltest Du kennen. Download Spielregeln
- Bedienungsanleitungen für die Teilnehmer*innen, die vielleicht einen kleinen Leitfaden brauchen. Download Bedienungsanleitungen
Über stadtradeln.de oder die STADTRADELN-App kann man angeben, wenn etwas mit dem Radweg nicht stimmt, Ideen und Wünsche äußern. Diese werden im Anschluss ausgewertet und geprüft, welche Meldungen schnell umgesetzt werden können (z.B. Neumarkierungen) oder welche längerfristig geplant werden müssen.
⇑ / Migration und Integration / Einwanderung / Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten
Leistungsbeschreibung
EU-Bürger:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ausnahme: Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis EU von der Agentur für Arbeit. Diese Regelung gilt während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30.Juni 2015. Danach unterliegen sie wie die anderen EU-Staaten ebenfalls keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Nicht-EU-Bürger:
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für:
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung
Voraussetzungen
- Für Au-pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigte" (nicht erforderlich für EU-Bürger),
- einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag (mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr) und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Für Gastfamilien:
- Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
- Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt
Bitte beachten Sie auch die weitere Information zum Thema „Au-pair“ in der folgenden Leistung:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Welche Gebühren fallen an?
100 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben.
Rechtsgrundlage
- Visum § 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
- Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten § 284 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch ( SGB III)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Au-pair-Beschäftigungen § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Anträge / Formulare
Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.