DIENSTLEISTUNGEN VON A - Z


/ Zulassung zum Heilpraktiker

Leistungsbeschreibung

Regelungen über die Zulassung zum Heilpraktiker finden sich im Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HPG -) vom 18.02.1939, zuletzt geändert am 18.04.1975, und der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Danach bedarf derjenige, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 1 HPG). Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (§ 3 der 1. DVO). Untere Verwaltungsbehörde ist in Landkreisen die Kreisverwaltung (§ 11 Abs. 2 der 1. DVO). Zuständiges Gesundheitsamt für die Überprüfung der Heilpraktikeranwärter ist in Rheinland-Pfalz landesweit die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen (§ 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern).


Für die Zulassung zur Heilpraktikerüberprüfung sind der Kreisverwaltung Neuwied folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Formloser Antrag auf Zulassung zur Heilpraktikerüberprüfung
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Letztes Schulzeugnis
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Führungszeugnis
  • Unterlagen über Heilpraktikerschule/ -ausbildung


  • Die Antragsunterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen, weitergeleitet; von dort wird Ihnen der Überprüfungstermin mitgeteilt.
    Weitere Hinweise zum Überprüfungsverfahren können Sie dem Merkblatt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen entnehmen.

    Nach bestandener Überprüfung wird die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis) erteilt.

    Eine Überwachung der niedergelassenen Heilpraktiker im Kreis Neuwied erfolgt durch die Abteilung 11 - Gesundheitsamt - der Kreisverwaltung Neuwied (§§ 1 und 14 Abs. 2 des Landes-gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG). Nach § 14 Abs. 1 dieser Vorschrift haben die Angehörigen der Heilberufe den Beginn und die Beendigung einer selbständigen Be-rufsausübung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Zuständige Mitarbeiter

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.