⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Sachverständigenwesen / Wasserschutz: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständige/r - Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Als Sachverständige/r für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann nur tätig werden, wer von einer staatlich anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt wird.
Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages und dem wirtschaftlichen Wert der Anerkennung auf Grundlage der Gebührensätze nach der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten i.V.m. der Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis -. Sie betragen im Durchschnitt zwischen 500 und 1000 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- §11 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung –VAwS)
- Wasserhaushaltsgesetz
- §2 Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten mit Anlage (Besondere Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Wegen der Anerkennung als Sachverständigenorganisation: Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation sind im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: „Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom Mai 2010“ näher definiert. Das Merkblatt kann auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.