Immissionsschutz

Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.

Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.

Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.

Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
  • technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
  • Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.


Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)

Änderungs- und Genehmigungsbescheide bei IED-Anlagen



Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:

/ Netzwerkkoordination

Leistungsbeschreibung

Das Recht und die Pflicht, Kinder zu erziehen und zu pflegen liegt grundsätzlich bei den Eltern (vgl. Artikel 6 GG). Eltern dabei zu unterstützen, ihren Rechten und Pflichten dem Wohle des Kindes entsprechend nachzukommen, ist die Aufgabe verschiedener Akteure, die gemeinsam ein Netzwerk bilden.

In den vergangenen Jahren sind sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene verschiedene Gesetze zur Verbesserung des Kinderschutzes in Kraft getreten. Zu den Maßnahmen der Gesetze gehören u.a. die Ausrichtung so genannter Netzwerkkonferenzen für diejenigen Berufsgruppen, die in ihrer Arbeit mit Kindern in Berührung kommen und der Auf- und Ausbau so genannter Früher Hilfen. Auch wurde ein Beratungssystem bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eingeführt, das u.a. auch Ärzte, Hebammen und Lehrer bei der Einschätzung einer Gefährdungssituation unterstützt. 

Das rheinland- pfälzische Kinderschutzgesetz stellt die engere Verzahnung von Jugend- und Gesundheitshilfe in den Fokus. 

Das Bundeskinderschutzgesetz hat u.a. durch die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ zunächst den Auf- und Ausbau Früher Hilfen gefördert. 

Um die vielfältigen Aufgaben, die mit dem Inkrafttreten der Gesetze einhergehen, bewältigen zu können, hat die Kreisverwaltung Neuwied eigens eine Stelle eingerichtet: die so genannte Netzwerkkoordination. Die Stelle der Netzwerkkoordination gehört dem Kreisjugendamt an.

Rechtsgrundlage

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

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