Wasserschutzgebiete

Der Kann-See im WSG "Engerser Feld"Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um Grund- und Oberflächenwasser, das zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird, vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Das Grundwasser unterliegt erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z. B.

      • Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel
      • Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft
      • Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung
      • Undichtigkeiten von Kanalisationen, Verkehr, Straßen
      • Verletzung der oberen Bodenschichten (z. B. Gruben, Tagebaue)
      • Luftverunreinigungen (Deposition von Luftschadstoffen in Gewässer und Boden)


      Zum Schutz vor diesen vielfältigen Gefahren werden daher verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt:

      Wasserschutzzone I - Fassungsbereich: Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.

      Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone: Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um das Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 10 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen u.a. für:

      Bebauung

      • Landwirtschaft, v.a. bzgl. Düngung
      • Umgang mit Wasserschadstoffen
      • Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
      • Straßenbau

      Wasserschutzzone III - Weitere Schutzzone: Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:

    1. Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
    2. Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
    3. Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
    4. Die Wasserschutzzone III kann noch in IIIa und IIIb gegliedert werden.

      Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord). Rechtsgrundlage dafür ist das Rheinland-Pfälzische Landeswassergesetz. Rechtsverordnungen regeln die Kontrolle und Überwachung der Wasserschutzgebiete.

      Das "Engerser Feld"

      Das "Engerser Feld" mit seinen Kiesseen ist eines der letzten noch vorhandenen, ökologisch hochwertigen Offenlandbereiche im Mittelrheinischen Becken. Gemeinsam mit den Naturschutzgebieten "Urmitzer Werth" und "Meerheck" ist es für den Vogelzug, als einer der bedeutenden Vogelrastplätze in Rheinland-Pfalz, von überregionaler Bedeutung.

      Abgesehen hiervon beherbergt das "Engerser Feld" das größte Trinkwasserreservoir in der Region. Mehr als 150.000 Bewohner im Landkreis und in angrenzenden Gebieten werden von hier aus mit Trinkwasser versorgt.

      Zum Schutz des Trinkwassers vor schädlichen Einflüssen wurde 1991 eine entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden vor allem die Handlungen und Maßnahmen aufgeführt die in den jeweiligen Zonen verboten sind.

       

      Wasserschutzgebietsverordnung "Engerser Feld" (bereinigte Lesefassung)

      § 1 erläutert Zweck und Einteilung dieses Wasserschutzgebiets. Es gliedert sich von außen nach innen in vier Schutzzonen, die unterschiedliche Schutzbedürfnisse haben, und wird gebildet

      • in der Gemarkung Heddesdorf aus den Fluren 4 bis 8, 18 bis 22 sowie 34 und 35
      • in der Gemarkung Engers aus den Fluren 1 bis 9 
      • in der Gemarkung Heimbach aus den Fluren Fluren 1 bis 17
      • in der Gemarkung Neuwied aus Flur 13
      • in der Gemarkung Gladbach aus den Fluren 3 bis 12 
      • in der Gemarkung Weis aus den Fluren 1 bis 8, 19 und 10  
      • in der Gemarkung Sayn aus den Fluren 4, 5, 6, 7, 8 , 9, 10

      In den zur Rechtsverordnung gehörenden Lageplänen vom 11. September 1990, die bei der oberen Wasserbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz und bei den Stadtverwaltungen Neuwied und Bendorf sowie bei der unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung Neuwied eingesehen werden können, sind die Schutzzonen in diesem Gebiet folgendermaßen dargestellt: 

      Zone I           = Fassungsbereich (blaue Umrandung)
      Zone II          = Engere Schutzzone (grüne Umrandung)
      Zone III a      = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)
      Zone III b      = Weitere Schutzzone (braune Umrandung)


      § 2 gibt zusätzlich zur Kartendarstellung die Verläufe der Schutzzonen in den Fluren anhand genauer 
        geografischer Beschreibung wieder.


      § 3 enthält die in den einzelnen Schutzzonen geltenden Verbote, die nachstehend aufgeführt sind.

      Zone III B (Weitere Schutzzone)

      Verboten in der Schutzzone III B sind:

      1. die Anwendung und offene Lagerung von boden- oder wasserschädigenden chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, für Aufwuchs und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
      2. der landwirtschaftliche Anbau von Hackfrüchten (wie z.B. Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben) mit Ausnahme einer 4-jährigen Fruchtfolge mit vorhergehender Stickstoff-ungedüngter Zwischenfrucht (keine Leguminosen) und Pflugfurche im Frühjahr
      3. der landwirtschaftliche Anbau von Mais mit Ausnahme einer 4-jährigen Fruchtfolge mit vorhergehender Stickstoff-ungedüngter Zwischenfrucht (keine Leguminosen) und Pflugfurche im Frühjahr oder in Verbindung mit Untersaaten alternativ zur Zwischenfrucht der landwirtschaftliche Anbau von Hopfen und Weinreben
      4. der landwirtschaftliche Anbau von Feldgemüse
      5. die mineralische und organische Düngung in der Zeit vom 15. September bis zum 15. Februar sowie auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden. In der übrigen Zeit ist nur die pflanzenbedarfsgerechte Düngung zulässig, bei der den Pflanzen gerade soviel Stickstoff zugeführt, wird, dass das gesamte Stickstoffangebot (mineralischer Stickstoffe Nmin) aus Boden und Dünger während der Wachstumszeit zum Erreichen der qualitativ optimalen und standortgerechten Pflanzenertrages genügt, ohne nachteilige Nitratauswaschungen hervorzurufen. Der im Boden verbliebene Nitrat-Stickstoff ist im Monat Februar vor Ausbringung der ersten Stickstoffdüngung und im. Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember an Bodenproben mit Hilfe der Nmin-Methode festzustellen. Die Auswahl der zu beprobenden, jährlich wechselnden repräsentativen Schläge nimmt das Wasserwerk Neuwied jeweils vor Beginn der Probenabnahmezeiträume vor. Die Auswahl kann von den Landwirten um weitere Schläge ergänzt werden. Das Wasserwerk organisiert die Untersuchungen.(...)
      6. Errichtung und Erweiterung von Schrebergärten
      7. die Neuanlage und Erweiterung von gartenbaulichen Anlagen, z.B. Baumschulen, Friedhofsgartenbau, Obstbau und Zierpflanzenbau
      8. die Rodung von Wald und Umbruch von Dauergrünland
      9. wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG und radioaktive Stoffe herzustellen, zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen, wenn diese oder Abwässer hierbei abgestoßen und nicht sicher und vollständig aus dem Wasserschutzgebiet hinaus gebracht oder ausreichend behandelt werden.
      10. Abwasser (auch nach Klärung in Kläranlagen) zu versenken oder zu versickern, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser und unbelastetes Wasser aus Wärmepumpenanlagen
      11. Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 WHG zu errichten und zu betreiben
      12. von Straßen- oder Verkehrsflächen. abfließendes Wasser zu versenken oder gezielt zu versickern
      13. die Versenkung oder Versickerung  radioaktiver Stoffe
      14. das Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen
      15. Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten oder zu erweitern und zu betreiben.

      Zone III A (Weitere Schutzzone)

      Verboten in der Schutzzone III A sind:

      1. alle für die Schutzzone III B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
      2. das Errichten oder die Erweiterung von baulichen Anlagen, sofern Abwasser nicht in eine Sammelentwässerung eingeleitet und. die Dichtheit der Kanäle, einschließlich der Anschlussleitungen, nicht vor Inbetriebnahme durch Druckproben nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. Das Abwasser ist vollständig und sicher aus der Zone III A hinauszuleiten
      3. offene Lagerung organischer Dungstoffe und von Mineraldünger sowie Betrieb von Feldsilage
      4. Jauche- und Güllebehälter zu errichten oder zu erweitern
      5. Massentierhaltung
      6. Aufbringen von Abwasser, Müllkompost und Klärschlamm
      7. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies- und Sandgruben. Ausgenommen ist die zulässige land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung sowie Bauwerksgründungen ohne Aufdeckung des Grundwassers
      8. Abfall einschl. Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott
      9. wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG und radioaktive Stoffe herzustellen, abzufüllen oder umzuschlagen, ausgenommen das Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für den landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen. Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden
      10. Kläranlagen zu errichten oder zu erweitern. Abwasser (auch im geklärten Zustand) in oberirdische Gewässer und Gräben einzuleiten
      11. Sickerschächte und Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern, Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr
      12. gesammeltes Abwasser durchzuleiten, sofern nicht die Dichtheit der Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird.
      13. Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen zu versenken oder zu versickern
      14. die Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben
      15. von Straßen oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser breitflächig zu versickern, wenn das Grundwasser nicht durch gute Deckschichten geschützt ist
      16. Bergbau, wenn dadurch gute Deckschichten zerrissen oder Einmuldungen oder offene Wasseransammlungen herbeigeführt werden
      17. Durchführung von Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen. von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie die Herstellung von Kavernen
      18. zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Teer, Schlacke, manche Bitumina u. ä . ) zu verwenden
      19. Bade- und Campingplätze, die keine baulichen Anlagen sind, einzurichten oder zu erweitern, Abstellen von Wohnwagen, Zelten und Lagern.
      20. Badebetrieb im offengelegten Grundwasser und an dessen Ufern
      21. Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern und Manöver durchzuführen
      22. Friedhöfe zu errichten.

      Zone II (Engere Schutzzone)

      Verboten in der Schutzzone II sind:

      1. alle für die Schutzzonen III A und III B genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
      2. Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche
      3. Errichtung und Änderung von Dränen und Vorflutgräben
      4. landwirtschaftlicher Anbau von. Mais, Feldgemüse und Hackfrüchten
      5. Schwarzbrache in der Zeit vom 15.09. bis 30.11.
      6. Ausbringen von Gülle, Jauche und Silagewässern
      7. wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG und radioaktive Stoffe zu lagern
      8. Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe i. S. des § 19 g Abs. 5 WHG
      9. befestigte Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern
      10. gesammeltes Abwasser durchzuleiten
      11. Sprengungen
      12. das Errichten oder die Erweiterung von baulichen Anlagen
      13. das Einrichten oder das Erweitern von Sportanlagen, die keine baulichen Anlagen sind
      14. Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern
      15. Straßen, Bahnlinien, Rangierbahnhöfe, Wege, Plätze, Parkplätze, Giiterumschlagplätze und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentiimerwege sowie Ausbau von bestehenden Straßen gemäß RiStWag bzw. Bahnlinien gem. DB/LAWA-Vereinbarung
      16. Wagen waschen und Ölwechsel.

      Zone I (Fassungsbereich) (Dieser Bereich ist für Außenstehende nicht zugänglich.)

      Verboten in der Schutzzone I sind:

      1.      alle für die Schutzzonen III A, III B und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
      2.      der Fahr- und Fußgängerverkehr
      3.      jede landwirtschaftliche Nutzung
      4.      das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten
      5.      Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur  
               Wachstumsregelung
      6.      organische Düngung.


      § 7 bedroht Verstöße gegen die Verbote mit Bußgeld.


      Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Heddesdorf, Engers, Heimbach, Weis, Gladbach und Neuwied (Stadt Neuwied), Kreis Neuwied, sowie Gemarkung Sayn (Stadt Bendorf),Kreis Mayen-Koblenz zugunsten des Landkreises und der Stadt Neuwied vom 17. April 1991, vollständig abgedruckt im Staatsanzeiger Nr.15 vom 29. April 1991, Seite 466, berichtigt im Staatsanzeiger Nr. 28 vom 1. Juli 1991, Seite 897


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