Information zur Neuregelung beim Unterhaltsvorschuss

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen bzw. geringen Unterhalt erhalten, haben die Möglichkeit, einen staatlichen Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Bisher konnte die Leistung allerdings nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes sowie höchstens für insgesamt 72 Monate gewährt werden.

Diese beiden Grenzen wurden durch eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) rückwirkend zum 01.07.2017 aufgehoben. Daher ist nun grundsätzlich eine Antragstellung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, auch wenn in der Vergangenheit bereits 72 Monate lang Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist. Mit der Gesetzesänderung möchte die Bundespolitik alleinerziehende Elternteile entlasten, die auch und gerade bei der Versorgung von Kindern ab dem 13. Lebensjahr häufig mit großen finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt.

Die monatlichen Unterhaltsvorschussleistungen betragen zurzeit für Kinder bis fünf Jahre 150,- € und von sechs bis elf Jahre 201,- €. Neu hinzu kommt eine dritte Altersstufe für Kinder von zwölf bis 17 Jahre, die grundsätzlich monatlich 268,- € erhalten. Die Leistungen können auch aufstockend beantragt werden, wenn der vom anderen Elternteil gezahlte Kindesunterhalt unterhalb der jeweiligen Unterhaltsvorschussbeträge liegt oder der andere Elternteil verstorben ist und die dem Kind zustehende Halbwaisenrente den monatlichen Unterhaltsvorschuss unterschreitet. Unverändert kann kein Unterhaltsvorschuss gewährt werden, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet und nicht vom Ehepartner dauernd getrennt lebend ist, unabhängig davon, ob es sich beim Ehepartner um den anderen Elternteil des Kindes handelt.

An die Bewilligung der Leistungen nach dem UVG für Kinder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres hat der Gesetzgeber zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: Demnach besteht in dieser Altersgruppe nur ein Anspruch, wenn das Kind nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“) steht, wenn es durch den Unterhaltsvorschuss aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausscheidet oder wenn der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600,- € brutto verfügt. Außerdem besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und gleichzeitig selbst unter Abzug der gesetzlichen Freigrenzen ein ausreichendes Einkommen erzielt.

Wer im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Neuwied lebt, kann sich gerne an die Mitarbeiter/innen der Unterhaltsvorschussstelle wenden oder sich das Antragsformular zusammen mit den entsprechenden Merkblättern und Ausfüllhinweisen auf unserer Internetseite herunterladen. Alleinerziehende aus dem Neuwieder Stadtgebiet wenden sich bitte an das Stadtjugendamt, welches über eine eigene Unterhaltsvorschussstelle verfügt.


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