⇑ / Kfz-Zulassung: Ausfuhrkennzeichen
Leistungsbeschreibung
Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Bei ausländischen Staatsangehörigen kann ein Ausfuhrkennzeichen nur unter Angabe eines Empfangsbevollmächtigen, unter Vorlage des Personalausweises und dem ausgefüllten Formular, wohnhaft in der kennzeichenführenden Stelle, zugeteilt werden. Vorlage einer deutschen Bankverbindung für die Kfz-Steuer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei Firmen zusätzlich: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug/Ausweis Geschäftsführer
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
- bei ausländischen Bürgern; ausländischer Ausweis
- Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
- Kfz-Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
- Einzugsermächtigung für die KFZ Steuer (deutsches Bankkonto), Unterschrift Halter/Zahler, Bank-/oder EC-Karte
- bei im Ausland lebendem Halter, Empfangsbevollmächtiger mit deutschem Wohnsitz
- In Vertretung
- Vollmacht
- Ausweis des Halters
- Ausweis des Steuerzahlers
- Sepa Lastschriftmandat (sofern der Halter kein deutsches Bankkonto besitzt) mit Bank- oder EC-Karte
Hinweis: Sollte keine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer abgegeben werden können, da keine IBAN und BIC vorhanden ist, so muss die KFZ-Steuer nach Zuteilung der Kennzeichen beim Hauptzollamt in Koblenz entrichtet werden. Erst wenn der Nachweis über die Zahlung der KFZ-Steuer vorgelegt werden kann, können die Fahrzeugpapiere ausgehändigt werden.
Tipp: Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch deutsche Kurzzeitkennzeichen. Um Ärger zu vermeiden - vor der Nutzung solcher Kennzeichen im Ausland dringend mit der jeweiligen Auslandsvertretung klären ob dies im jeweiligen Land zulässig ist.