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Leistungsbeschreibung
Seit dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister:
- 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
- 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
- 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung wurden wie folgt umgerechnet:
- 0 Punkte = 0 Punkte
- 1-3 Punkte = 1 Punkt
- 4-5 Punkte = 2 Punkte
- 6-7 Punkte = 3 Punkte
- 8-10 Punkte = 4 Punkte
- 11-13 Punkte = 5 Punkte
- 14-15 Punkte = 6 Punkte
- 16-17 Punkte = 7 Punkte
- 18 und mehr Punkte = 8 Punkte
Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.
- Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte erfolgen die Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
- Beim Punktestand von 6 bis 7 erfolgt eine Verwarnung.
- Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.
Voraussetzungen
Die Eintragung erfolgt bei einem Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Welche Gebühren fallen an?
Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Punkte die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgenden Fristen getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:
- Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): 2,5 Jahre
- Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): 5 Jahre
- Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre
Die Frist beginnt ab der Rechtskraft der Entscheidung.
Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.
Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie die dazu ergangenen Arbeitsanweisungen der Ministerien