⇑ / Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB
Leistungsbeschreibung
Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Seit dem 01.09.2012 ist die Kreisverwaltung Neuwied nach § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten werden
- gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
- gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.
Hinweis:
Bei den Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB handelt es sich ausschließlich um Informationen zur Markttransparenz - nicht zu verwechseln mit den öffentlichen Warnungen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren.
Diese finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de und, falls Rheinland-Pfalz betroffen ist, unter www.lua.rlp.de.
Aktuelle Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a LFGB
(Verstöße gegen sonstige Vorschriften – z.B. Hygieneverstöße)
Gemäß § 40 Abs. 1a Ziffer 1 bzw. 2 LFGB:
Hier liegen zur Zeit keine Informationen vor.
Gemäß § 40 Abs. 1a Ziffer 3 LFGB: