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Leistungsbeschreibung
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen gehören auch alle Arten von Hausgärten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Fällen eines Baumes auch nach dem 1. März zulassen aus Gründen eines erforderlichen Eingriffs in die Natur oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Dafür zuständig ist die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung.