Sexuelle Gesundheit - AIDS-Beratung - Prostitutionsberatung

/ Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Anmeldepflichten / Prostitutionstätigkeit anmelden

Leistungsbeschreibung

Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
 
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
 
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Zuständig für die Anmeldung ist Frau Sabine Hennemann. Terminvereinbarung über Herrn Gerhard Wermter (Tel.: 02631/803-713).

Verfahrensablauf

Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:

Zuständige Stelle

Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Kreis Neuwied

Personalausweis oder gültiger Reisepass

Nachweis über die gesundheitliche Beratung

Meldebestätigung (Wohnort)

Passfoto

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 30,00 €
Vorkasse: Nein
Gebühr für die erstmalige Anmeldung.

Gebühr: 15,00 €
Vorkasse: Nein
für die Verlängerung der Anmeldung.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.

Was sollte ich noch wissen?

Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.

Zuständige Mitarbeiter

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