Wolf

Seit dem Jahr 2000 kehren die Wölfe nach Deutschland zurück. Der Wolf ist da, er kommt und wird sich etablieren. 12.000 bis 15.000 Wölfe leben in Europa in der Kulturlandschaft, geschätzte rund 500 Wölfe in Deutschland.

Im Juni 2018 hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten das Präventionsgebiet "Westerwald" ausgerufen.

Aufgrund dessen können Schaf-, Ziegen- und Gatterwildhalter bei der Stiftung Natur und Umwelt (http://www.snu.rlp.de/) finanzielle Unterstützung zur Umsetzung notwendiger Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf beantragen.


/ Umwelt und Klima / Wasser, Gewässer und Boden / Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)

Leistungsbeschreibung

Die Abwasserbeseitigung obliegt den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommunen), denen anfallendes Schmutzwasser zu überlassen ist. Diese können sich für eine dezentrale Kleinkläranlage anstelle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation entscheiden, wenn u.a. das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht.
 
In diesem Falle kann, soweit es die Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder aus gewerblichen Betrieben betrifft, die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Kommune unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nutzungsberechtigten (z.B. den Grundstückseigentümer) übertragen werden(Freistellung der Kommune). 
 
Soweit eine solche Freistellung nicht erfolgt, kann sich die Kommune mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe auch Dritter (Privater) bedienen, bleibt dann aber selbst weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig. 
 
Die Kommune beseitigt weiter den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm und überwacht zusätzlich die Anlage, auch wenn eine Freistellung erfolgt ist. Die Bediensteten der Kommune haben das Recht, Betriebsgrundstücke und –räume während der Betriebszeit zu betreten.
 
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist frühzeitig durch den Nutzungsberechtigten eine wasserrechtliche Erlaubnis (Einleitungserlaubnis) zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde. 

Rechtsgrundlage

Zuständige Mitarbeiter

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