Eigenverbrauchstankstellen

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.

Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.

Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).

Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.

Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung  (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.

Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.

Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.

Technische Fragen beantworten Ihnen:

/ Abfall und Umweltschutz / Tier-, Pflanzen- und Naturschutz / Veterinärkontrollen bei Tiereinfuhren/-ausfuhren und innergemeinschaftlichen Verbringungen

Leistungsbeschreibung

Bei der Einfuhr von Tieren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union müssen die Tiere in der Regel von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, in der die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Einfuhr von einem amtlichen Tierarzt bestätigt wird. Tiere, die die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden. In manchen Fällen ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Bei der Einfuhr erfolgt eine Veterinärgrenzkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
 
Für das Verbringen von Tieren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss ebenfalls in der Regel eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden.
 
Privater Reiseverkehr mit Heimtieren
Hunde, Katzen, Frettchen
 
Für den privaten Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten besondere erleichterte Bestimmungen.
 
Für Verbringungen in die meisten EU-Mitgliedstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen durch Mikrochip gekennzeichnet sein und von einem vom ermächtigten Haustierarzt ausgestellten Heimtierausweis begleitet werden, in dem insbesondere eine wirksame gültige Tollwutimpfung vom Tierarzt bestätigt wird.
Die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland, Schweden und Malta stellen zusätzliche Anforderungen.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, bedarf die Verbringung keiner Genehmigung.
 
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten Drittländern) im privaten Reiseverkehr nach Deutschland sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, je nachdem, ob es sich um ein sogenanntes „gelistetes Drittland“ oder ein „nicht gelistetes Drittland mit unbekanntem bzw. unsicherem Tollwutstatus“ handelt.
Zur Abklärung, welche Bedingungen für das betreffende Drittland gelten, sollte man sich ggf. rechtzeitig mit einem Tierarzt oder der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen.
Grundsätzlich müssen die Tiere über eine Kennzeichnung durch Mikrochip und eine wirksame gültige Tollwutschutzimpfung verfügen und von einer Veterinärbescheinigung (bzw. einem Heimtierausweis) begleitet werden.
 
Bei der Einfuhr aus einem nicht gelisteten Drittland sind zusätzlich der Nachweis von Tollwutantikörpern frühestens 30 Tage nach der Tollwutschutzimpfung mittels einer Blutuntersuchung und danach eine Wartezeit von 3 Monaten bis zur Einreise vorgeschrieben. Die Wartezeit entfällt, wenn die Blutuntersuchung bereits vor der Ausreise aus Deutschland durchgeführt wurde.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, ist die Einfuhr möglich und bedarf keiner Genehmigung.
 
Andere Heimtiere
Für die innergemeinschaftliche Verbringung und die Einfuhr anderer Heimtiere wie Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Nager und Hauskaninchen sind die veterinärrechtlichen Anforderungen beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung zu erfragen.
Für Reisen innerhalb der EU mit bestimmten Heimvögeln (Papageien, Sittiche) sind spezielle Gesundheitsbescheinigungen vorgeschrieben.
Bei exotischen Tieren sind gegebenenfalls artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
 
Gewerblicher Import von Tieren
Wer Tiere gewerblich aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern importieren will, z. B. um sie zu verkaufen, hat weiterreichende Vorschriften einzuhalten, die er beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung erfragen kann.
 
Ausfuhr von Tieren
Für die Ausfuhr von Tieren in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gegebenenfalls mitzubringende Unterlagen bzw. Informationen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen für Veterinärgrenzkontrollen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen und Heimtierausweise an. Die Gebührenhöhe kann bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegebenenfalls zu beachtende Fristen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bei exotischen Tieren sind ggf. auch artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

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