Eigenverbrauchstankstellen

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Tankstellen für betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, die nur vom Betreiber bzw. bei ihm beschäftigten und entsprechend eingewiesenen Personen betrieben werden. Das Behältervolumen darf maximal 10 m³ Dieselkraftstoff (bzw. 100 m³ Biodiesel) betragen. Der Jahresverbrauch an Dieselkraftstoff darf 40 m³ pro Jahr (bzw. 100 m³ Biodiesel) nicht überschreiten.

Tankstellen für den Eigenbedarf, deren Lagervolumen oder Jahresverbrauch höher ist, müssen wie öffentliche Tankstellen beschaffen sein.

Für alle Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe gilt, dass sie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer – auch des Grundwassers – oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes).

Eigenverbrauchstankstellen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 20 des Landeswassergesetzes (LWG)trifft die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Bei Anlagen in Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten ist ggf. zusätzlich eine Befreiung nach § 13 Absatz 6 LWG erforderlich. Hierfür ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) zuständig. Im Fassungsbereich (Zone I) und der engeren Zone (Zone II) von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen nach § 10 Abs.1 VAwS unzulässig. Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, können jedoch auch hier Ausnahmen zugelassen werden.

Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist ggf. zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Hierfür zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung).

Die konkreten technischen Anforderungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle ergeben sich aus der Anlagenverordnung  (VAwS) und der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781.

Im Prinzip gelten für Eigenverbrauchstankstellen die gleichen Anforderungen wie für öffentliche Tankstellen. Abweichend hiervon werden in der TRwS 781 unter Punkt 7 besondere Anforderungen formuliert, die sich z. B. in Bezug auf die Größe des Wirkbereichs (Flächen die beim Betanken von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können) oder des Rückhaltevermögens von den sonst geltenden Regelungen unterscheiden.

Bei Schadensfällen sind die betroffenen Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, sofern eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle sind der unteren Wasserbehörde, der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu melden, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden einzudringen drohen.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie über das für ihren Bereich zuständige Bauamt.

Technische Fragen beantworten Ihnen:

/ Bauen im Außenbereich

Leistungsbeschreibung

Zum Außenbereich gehören alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder auch solche, die nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung und wesensfremden Nutzung freigehalten werden. Er ist in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung der Natur sowie als Erholungsraum für die Menschen gedacht. Daher steht der Außenbereich unter dem besonderen Schutz des Landespflegegesetzes. Jedes Bauvorhaben gilt hier als Eingriff in Natur und Landschaft, den man wenn möglich vermeiden sollte, ansonsten aber ausgleichen muss.

Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für solche, die nach Baurecht keiner Genehmigung bedürfen. (Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben werden die naturschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt)

Zugelassen werden solche Vorhaben nur, wenn Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sie aber ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden können und andere Belange in einem Abwägungsverfahren über den Naturschutz gestellt werden.

Im Verfahren werden Seitens der Naturschutzbehörden folgende Aspekte geprüft:

Art und Umfang der geplanten Maßnahme, Standortauswahl, Gestaltungsmerkmale, Möglichkeiten zum Vermeiden, Minimieren und Ausgleich z. B. auch durch Erhebung eines Ersatzgeldes oder einer Ersatzzahlung.

In jedem Fall ist der Eingriff auszugleichen bzw. zu ersetzen. Der Ausgleich sollte wenn möglich direkt vor Ort erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Ausgleich an anderer Stelle erfolgen..

Um die Zulässigkeit eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im Außenbereich prüfen zu können, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Welche Unterlagen beigefügt werden müssen, erfahren Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde.

Zuständige Mitarbeiter

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