Bei dieser Art der Energiegewinnung wird die Erdwärme mit Hilfe einer strombetriebenen Wärmepumpe für Heizzwecke und Warmwasserbereitung nutzbar gemacht.
Aus Sicht des Umweltschutzes sprechen vor allem die Schonung fossiler Energiequellen und die Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen für die Nutzung von Erdwärme als Energiequelle.
Erdwärme kann je nach Anwendungszweck auf verschiedene Arten genutzt werden. Zu Heizzwecken und zur Erwärmung von Brauchwasser im privaten Bereich kommen jedoch ausschließlich oberflächennahe geothermische Systeme zum Einsatz. Es wird hier zwischen vertikalen (Bohrungen bis ca. 100 m Tiefe) und horizontalen (Flächenkollektoren) Systemen unterschieden. Bei den Bohrungen erfolgt der Wärmeaustausch auch über das Grundwasser während bei den Flächenkollektoren tatsächlich nur die Wärme des Bodens genutzt wird.
Bei allen genannten Systemen wird die benötigte Temperatur durch Wärmepumpen erzeugt. Durch physikalische Prozesse beim Verdampfen, Verdichten und Verflüssigen wird der Trägerflüssigkeit die zuvor aufgenommene Wärme entzogen und dem Heiz- /Brauchwasserkreislauf zugeführt.
Da Flächenkollektoren nicht bis in grundwasserführende Bodenschichten reichen, bedarf es für deren Errichtung keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Anders bei den Bohrungen. Da hier grundwasserführende Schichten durchstoßen werden, ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Erdsonde besondere Sorgfalt anzuwenden. Abhängig von der geographischen Lage der Bohrung (unkritisches oder kritisches Gebiet) werden Nebenbestimmungen formuliert, die z. B. festlegen wie die Bohrungen technisch durchzuführen sind. Auch das Verwaltungsverfahren ist je nach Lage unterschiedlich, da bei „kritischer“ Lage noch weitere Fachbehörden beteiligt werden müssen. Kritische Gebiete sind z. B. Wasserschutzgebiete.
In welchem Gebiet sich die geplante Bohrung befindet, kann anhand einer interaktiven Karte auf der Homepage des Rheinland-Pfälzischen Landesamtes für Geologie und Bergbau überprüft werden.
Im allgemeinen können Erlaubnisse schnell und unproblematisch erteilt werden. Zur Antragstellung nutzen Sie bitte dieses Antragsformular
Zur zügigen Antragsbearbeitung benötigen wir folgende Informationen bzw. Unterlagen:
- Erläuterungsbericht mit Angaben zur Lage der Bohrung/en
- Lageplan und Flurkarte mit Eintragung des Bohrpunktes
- Ausführende Bohrfirma, Qualifizierungsnachweis der Bohrfirma
- Produktinformationen von Erdsonde und Wärmepumpe
- Angaben über Bohrtiefe, Wärmeträgerflüssigkeit und Kontrolleinrichtungen
Da die einzureichenden Unterlagen größtenteils technischer Natur sind und sich auf die Bohrung beziehen, sollten die Antragsunterlagen zweckmäßigerweise vom ausführenden Bohrunternehmen oder dem Heizungsbauer zusammengestellt werden.
Bitte achten Sie darauf: Mit der Bohrung darf erst nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden!
Ihr Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung:
⇑ / Bauen und Umwelt
Kontakt
Tel.: 02631 803-0Fax: 02631 80393-222
E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de
Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung
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- Ref. 62 - 2. Umwelt, Natur und Energie
Zuständigkeiten
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständigenorganisation anerkennen
- Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten
- Baugenehmigung: vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Bauleitplanung
- Bebauungsplan
- Brunnen bohren und Wasser entnehmen
- Denkmalpflege
- Dorferneuerung: kommunale Förderung
- Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
- Eintragung in das EMAS-Register beantragen
- Energieausweis
- Flächennutzungsplan
- Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht
- Ökokonto
- Raumordnung und Landesplanung
- Raumordnungsverfahren und vereinfachte raumordnerische Prüfung
- Richtlinien des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung vom 05.08.2016
- Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung vom 29.04.2016
- Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht
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