wassergefährdende Stoffe

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören alle chemischen Verbindungen oder deren Reaktionsprodukte, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder in ihren physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören u. a. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), Phosphate sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, laugen, PCB usw.

Die wassergefährdenden Stoffe werden in Abhängigkeit ihres Gefahrenpotentials in Wassergefährdungsklassen (WGK) von 1-3 eingestuft.

Im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Die untere Wasserbehörde bearbeitet hier vor allem die gesetzlichen Vorgaben, die sich mit der Lagerung und dem Umgang solcher Stoffe befassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Kenntnis darüber, dass wassergefährdende Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund in § 65 des Landeswassergesetzes eine Meldepflicht formuliert:

Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 (1) WHG betreiben oder stilllegen will,
  • Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  • solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Es gibt, abgesehen von der Ausnahme bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt <1000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, keine weitere Mindermengenregelung. Theoretisch ist daher jede noch so kleine Menge meldepflichtig. Dies ist in der Praxis jedoch wenig sinnvoll.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass alle haushaltsüblichen Mengen in den original Verkaufsverpackungen oder in speziell zugelassenen Lagerbehältern nicht der Meldepflicht unterliegen. Dies gilt z. B. für den 5 l Kanister Motoröl oder den Ersatzkanister Dieselkraftstoff. Selbstverständlich sind auch solche Mengen in hierfür zugelassenen Behältnissen, sicher verschlossen und an geeigneter Stelle aufzubewahren.

Für den privaten Anwender besteht im Normalfall auch keine Notwendigkeit solche Stoffe in größeren Mengen zu lagern. Besondere Maßnahmen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) auch erst ab einer Menge von 100 Litern eines flüssigen Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 vorgeschrieben.

Durch die Vielzahl der Vorschriften sind pauschale Aussagen über die Erforderlichkeit oder die Art der Maßnahmen jedoch nicht möglich. Ob und wenn ja welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wird für jeden Einzelfall im Rahmen des Anzeigeverfahrens geprüft.

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Leistungsbeschreibung

Regionalplanung ist die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region, bei der Land, Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes zusammenwirken.

Aufgabengabenschwerpunkt der Regionalplanung ist insbesondere die Erarbeitung der regionalen Raumordnungspläne. Hierin werden die Ziele und Grundsätze der Landesplanung, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsprogramm ergeben, auf regionaler Ebene konkretisiert und ergänzt.

Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte innerhalb einer Region; sie bilden eine Planungsgemeinschaft. Rheinland-Pfalz ist planungsrechtlich in die vier Regionen

  • Mittelrhein-Westerwald,
  • Trier,
  • Rheinhessen-Nahe und
  • Westpfalz

eingeteilt. Die Regionalplanung für das Gebiet der ehemaligen Region Rheinpfalz, also der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße obliegt gemäß einem zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Staatsvertrag dem Verband Region Rhein-Neckar.

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